vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 63/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Nutzung von Vorführwagen als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
  2. Die unentgeltliche/verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den ArbG an den ArbN für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des ArbN und damit zum Lohnzufluss.
  3. Daher ist auch die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses als geldwerter Vorteil Einnahmen erhöhend zu erfassen.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2002, 2003, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2011; Aktenzeichen VI R 63/10)

BFH (Urteil vom 06.10.2011; Aktenzeichen VI R 63/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit wegen der privaten Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge um einen geldwerten Vorteil zu erhöhen sind.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielt als Verkäufer des Autohauses X GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin war in den Streitjahren nicht berufstätig. Zum Haushalt gehören zwei 1990 und 1993 geborene Kinder.

Die GmbH vertreibt in ihren Filialen in … Pkw der Marken BMW und Mini. Der Kläger ist in der Filiale Y beschäftigt.

Die GmbH hält für die berufliche Nutzung durch die Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vor. Bei Bedarf kommen in jeder Filiale auch Vorführwagen der anderen Standorte zum Einsatz. Für die Vorführwagen werden keine Fahrtenbücher geführt.

Die Rechte und Pflichten des Klägers in Bezug auf diese Wagen ergeben sich aus der Anlage II „Vorführwagen-Regelung” zum Arbeitsvertrag. Die Geschäftsleitung legt Fahrzeugtyp, Ausstattung und Zubehör der Vorführwagen fest. Der Vorführwagen steht dem Kläger für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung. In der seit 1996 geänderten Ziffer 3.4 der Anlage II zum Arbeitsvertrag heißt es: Die private Nutzung des Vorführwagens ist grundsätzlich verboten. Nach Ziffer 5 hat der Kläger Benzinkosten für Fahrten, die außerhalb des geschäftlichen Bereichs liegen, selbst zu tragen.

Den Klägern standen als private Kraftfahrzeuge ein BMW 735 und anschließend ein geleaster BMW 318 d Touring zur Verfügung. Der Kläger kaufte den BMW 735 (Erstzulassung 15. April 1991) am 14. Februar 2002 mit einem Kilometerstand von ca. 48.000 km und verkaufte ihn am 24. August 2004 bei einem Kilometerstand von ca. 71.000 km (= ca. 7.600 km p. a.) verkauft. Der Anfangskilometerstand des BMW 318d betrug 16.529 km und der Endkilometerstand nach Ablauf der zweijährigen Leasingzeit 38.500 km.

Der Kläger nutzt Vorführwagen aufgrund einer mündlich erteilten Gestattung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge aus dem niedrigen Preissegment. Die GmbH führte insoweit eine Lohnversteuerung durch, wobei sie einen Bruttolistenpreis von 23.000 EUR zugrunde legte. Von dem so ermittelten Betrag unterwarf sie nur zwei Drittel der Lohnsteuer. Damit sollte berücksichtigt werden, dass der im Umland von Y wohnende Kläger morgens häufiger Kundenfahrzeuge zu Wartungsarbeiten in die Filiale mitbrachte und den Kunden den Vorführwagen überließ. Der Abschlag von einem Drittel beruht auf einer Schätzung.

Die GmbH hat einen Verkäufer wegen eines Verstoßes gegen die arbeitsvertragliche Nutzungsregelung am 27. Oktober 2005 schriftlich abgemahnt. Dieser Verkäufer hatte während seiner Urlaubszeit einen Vorführwagen auf Rechnung der GmbH an der Vertragstankstelle in unmittelbarer Nähe der Filiale für private Zwecke betankt.

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung bei der GmbH ging der Beklagte (das Finanzamt) von einer privaten Nutzung(smöglichkeit) der Vorführwagen durch den Kläger aus und setzte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre vom 10. Oktober 2006 hierfür bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zusätzliche geldwerte Vorteile in Höhe von 3.408 EUR (2002), 3.601 EUR (2003), 3.808 EUR (2004) und 4.015 EUR (2005) an. Da nicht mehr geklärt werden konnte, welche Vorführwagen dem Kläger zuzurechnen waren, schätzte das Finanzamt die geldwerten Vorteile ausgehend von einem für 1998 ermittelten durchschnittlichen Bruttolistenpreis der Vorführwagen des niedrigen Preissegments von 45.000 DM, der um jährlich 5 v. H. erhöht wurde. Auf diese Bruttolistenpreise wendete das Finanzamt die sog. 1 v. H. - Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EinkommensteuergesetzEStG) bzw. den Prozentsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) an.

Die Einnahmeerhöhung setzt sich wie folgt zusammen (Angaben in EUR):

2002

2003

2004

2005

Bruttolistenpreis

27.900

29.300

30.800

32.300

1 v. H. -Regelung

3.348

3.516

3.696

3.876

  Fahrten W-A

60,36

85,56

112,56

139,56

Summe

3.408

3.601

3.808

4.015

Während des Einspruchsverfahrens...

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