Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 8/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuer auf Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.
  2. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers oder einer diesem nahe stehenden Person leistet.
  3. Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung unterliegen nicht der Lohnsteuer.
  4. Es fehlt der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und der Umlagezahlung.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3 S. 1, § 41a Abs. 1 S. 1; ZVES § 22 Abs. 3, § 23

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen VI R 8/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sogenannte Umlagezahlungen der Klägerin an die Zusatzversorgungseinrichtung (ZVE) A als steuerpflichtiger Lohn der Beschäftigten der Klägerin anzusehen sind.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Sie ist 1999 aus einem Eigenbetrieb des Landkreises X hervorgegangen.

Die Klägerin ist Beteiligte bei der ZVE A und gewährt ihren Beschäftigten auf der Grundlage des Tarifvertrags…(ATV) eine Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der ZVE A. In den Arbeitsverträgen ist die Zusatzversorgung durch Bezugnahme auf den ATV vereinbart. Nach näherer Maßgabe des § 2 ATV ist die Klägerin verpflichtet, alle Beschäftigte, die einen tarif- oder arbeitsrechtlichen Anspruch auf Verschaffung einer Zusatzversorgung haben, bei der Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern, bei der sie, die Klägerin, Beteiligte ist.

Die ZVE A bringt die Mittel in der Pflichtversicherung aus Umlagen und sonstigen Einnahmen auf (§ 60 Abs. 1 Satzung der ZVE A – ZVES – ...). Die Höhe der Umlagen wird nach dem Finanzbedarf im fünfjährigen Deckungsabschnitt festgelegt (§§ 61, 62 ZVES). Der Beteiligte ist Schuldner u.a. der Umlagen einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der Pflichtversicherten (§ 63 Abs. 1 ZVES). Bemessungsgrundlage der Umlage ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht (§ 64 Abs. 4 ZVES, § 15 Abs. 2 ATV). Der für die Klägerin im Mai 2005 maßgebliche Umlagesatz beträgt 7,86 v. H. einschließlich eines nach dem ATV vom Arbeitsentgelt des Pflichtversicherten einzubehaltenden Umlage-Beitrags in Höhe von 1,41 v. H. (§ 64 Abs. 1 und 3 ZVES, § 16 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 ATV).

Leistungen der ZVE A aufgrund einer Pflichtversicherung sind Alters- und Erwerbsminderungsrenten für Versicherte sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen der Versicherten (§ 25 Nr. 1 ZVES). Die Höhe der Rente errechnet sich nach einem Punktemodell, in dem Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde (Präambel des ATV Abs. 2; § 8 Abs. 2 Satz 1 ATV).

Die Klägerin leistete im Mai 2005 an die ZVE A Umlagen in Höhe von 7,86 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts eines jeden ihrer Beschäftigten. Darin enthalten ist ein Eigenanteil der Beschäftigten in Höhe von 1,41 v. H., den die Klägerin von dem lohnversteuerten Entgelt der Beschäftigten einbehalten hatte.

Die Klägerin meldete für den Monat Mai 2005 auch die auf die Umlagen in Höhe von 6,45 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts entfallenden Lohnabzugsbeträge bei dem Beklagten (das Finanzamt) an. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 begehrte die Klägerin unter Beifügung einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung Mai 2005, die Steuer niedriger festzusetzen. Das Finanzamt fasste den Schriftsatz als Einspruch auf, dem es nicht stattgab.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung aus, die Besteuerung der Umlagen sei rechtswidrig, weil die streitigen Umlagen keinen Arbeitslohn darstellten (1). Zumindest handele es sich um nicht lohnsteuerpflichtige Sanierungsgelder, soweit die Umlagen 2,59 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts überstiegen (2). Die Umlagen seien jedenfalls nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, weil der Ausschluss umlagefinanzierter Altersversorgungssysteme aus der Steuerbefreiung gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG) verstoße und unwirksam sei (3).

1. Die Klägerin ist der Ansicht, die Umlagen seien kein Arbeitslohn. Es fehle an einer Einnahme der Beschäftigten. Sie seien nicht objektiv bereichert. Die Umlagen dienten dazu, die Auszahlungen der ZVE A an ihre gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Die Beschäftigten erhielten zwar eine Versorgungsanwartschaft, deren Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Umlagezahlung aber völlig unbestimmt sei. Die Werthaltigkeit hänge für den einzelnen Arbeitnehmer davon ab, ob der Versorgungsfall überhaupt eintrete, ...

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