Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.06.1997; Aktenzeichen IX R 2/95)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 13. Okt. 1989 wird der Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom 13. Sept. 1989 dahin abgeändert, daß die Einkünfte in Höhe von 78.416 DM als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden. Hiervon entfallen auf die Kläger je 39.208 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl.) einen Aufgabegewinn versteuern müssen. Nach Auffassung des Beklagten (Bekl.) haben die Kl. durch die Veräußerung der Grundstücke … in P. an die langjährige Pächterin, die AG, im Streitjahr 1988 einen ererbten, verpachteten Gewerbebetrieb aufgegeben.

Der Vater der Kl., Herr W. Sch. (im folgenden: Vater), betrieb auf den Grundstücken … bis Anfang 1965 eine Drogerie, u.a. wurden auch selbst hergestellte und entwickelte Produkte verkauft (ca. 30 Teesorten; Haar- und Gesichtswässer, Hautreinigungsmittel, verschiedene Kosmetika, Farben und Lösungsmittel). Für die Lagerung und Herstellung der Produkte waren in dem Haus besondere bauliche Vorrichtungen (z.B. der sog. Parfümerie- und Ballonkeller) erforderlich, um die Chemikalien gefahrlos verarbeiten zu können. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein Warenhaus der … AG.

Der Vater stellte den Geschäftsbetrieb Anfang 1965 aus Altersgründen ein. Er schloß mit der … AG einen Vertrag, in dem er mit Wirkung vom 01.04.1965 seinen Geschäftsbetrieb einschl. des Grundstücks mit allen seinen Bestandteilen auf 15 Jahre fest (mit Fortsetzungsklausel) „verpachtete”. Die feste Laufzeit des Vertrages wurde noch im April 1965 auf die Lebenszeit des Verpächters verlängert. Die … AG war berechtigt, die auf dem Grundstück stehenden Baulichkeiten abzureißen und auf eigene Kosten einen Neubau zu errichten und ihn mit ihrem angrenzenden Warenhaus zu verbinden (§ 6). Der Vater oder dessen Rechtsnachfolger hatte bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Recht, eine Trennung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von dem Warenhaus zu verlangen. Inventar und Warenlager wurden an die … AG veräußert (§ 4). Der … AG wurde zudem ein Ankaufsrecht für die Grundstücke … und … eingeräumt. Danach war die … AG berechtigt, die Grundstücke nach dem Ableben des Vaters und seiner Ehefrau … zum Zehnfachen der Jahrespacht zu erwerben. Wegen der Einzelheiten des Vertrags, der Nachtragsvereinbarung vom April 1965 und der Vereinbarungen über das Ankaufsrecht wird auf die Verträge (Bl. 104 ff., 110, 111 ff. Rechtsbehelfsakte …, Einkommensteuer 1987) verwiesen.

Der Vater wertete die Vereinbarungen mit der … AG steuerlich als Betriebsverpachtung im ganzen. Sein Berater legte diese Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 25.03.1965 (Einzelheiten s. Bl. 113 Bilanzakte …) unter Hinweis insbesondere auf das BFH-Urteil vom 13.11.1963 (GrS 1/63 S, BStBl III 164, 124) und den dazu ergangenen Ländererlaß betreffend Verpachtung des Betriebs vom 28.12.1964 (BStBl II 1965, 5) dem Bekl. dar. Der Bekl. schloß sich mit Schreiben vom 01.04.1965 (Einzelheiten s. Bl. 117 Bilanzakte …) dieser Meinung an. Da die wesentliche Grundlage des Betriebes die Grundstücke darstellten, sei ihre Verpachtung an die … AG als Verpachtung des Betriebs im ganzen anzusehen. Die Veräußerung des Warenbestandes und des Inventars stünden dieser Behandlung nicht entgegen. Der Bekl. äußerte sich „vorbehaltlich anderweitiger Auffassung der Rechtsprechung”.

Der Vater und nach seinem Tod seine 1987 verstorbene Ehefrau …, die Vorerbin der Grundstücke, erklärten in den Jahren 1965 bis 1986 die Pachtzahlungen stets als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die weiterhin erstellten Bilanzen weisen auf der Aktivseite lediglich den Grund und Boden und das Gebäude aus. Andere Bilanzpositionen auf der Aktivseite gibt es nicht. In sämtlichen Steuererklärungen ist der Hinweis auf den „ruhenden Gewerbebetrieb” enthalten. Das Finanzamt (FA) veranlagte erklärungsgemäß.

Die … AG verband das Vordergebäude mit seinem Warenhaus und erweiterte so die Verkaufsfläche. Im hinteren Bereich der Grundstücke wurden baufällige Gebäude abgerissen und die Grundstücke zum Teil in eine Passage einbezogen. Im Jahre 1988 (Streitjahr) übte die … AG ihr Ankaufsrecht aus und erwarb die Grundstücke von den Erben, den Kl. dieses Verfahrens.

Der Bekl. nahm zunächst an, der Tod von Frau … im Jahr 1987 habe die Betriebsverpachtung beendet und zu einer Zwangsentnahme der Grundstücke ins Privatvermögen geführt. Den für Frau … erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb setzte der Bekl. dementsprechend einen „Entnahmegewinn” von 2.050.391 DM (Veräußerungspreis abzüglich Bilanzwert) hinzu. Geg...

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