vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 17/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen.
  2. Zur Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern.
  3. Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern scheidet eines Kürzung des Vorwegsabzugs nur dann aus, wenn der quotale Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei typisierender Betrachtung dessen Beteiligungsquote entspricht.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.09.2008; Aktenzeichen X R 17/08)

BFH (Urteil vom 02.09.2008; Aktenzeichen X R 17/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Sonderausgabenvorwegabzug nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) gekürzt werden darf.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist als Geschäftsführer bei der D-GmbH angestellt, an der er auch zu 65 % als Gesellschafter beteiligt ist. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er im Streitjahr 2004 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG in Höhe von 68.996 €.

An der D-GmbH ist neben dem Kläger die L-GmbH zu 35 % beteiligt. An der L-GmbH ist der Kläger wiederum zu 24 % beteiligt. Weiterer Beteiligter der L-GmbH ist der Bruder des Klägers, der 76 % der Anteile hält. Mit Vereinbarung vom 27. Dezember 2004 erhielt der Kläger von der D-GmbH eine Pensionszusage. Eine identische Pensionszusage erhielt der Bruder des Klägers als Geschäftsführer der L-GmbH ebenfalls mit Vereinbarung vom 27. Dezember 2004. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH war der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus bestand für den Zeitraum Januar – November 2004 keine privatrechtliche Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Erst mit Vertrag vom 27. Dezember 2004 wurde dem Kläger von der D-GmbH eine entsprechende Pensionszusage erteilt.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) kürzte den Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG unter Berücksichtigung des Jahresarbeitslohnes des Klägers, weil er eine Pensionszusage von der D-GmbH erhalten hat. Die Kürzung führte zum vollständigen Wegfall des Vorwegabzuges. Gegen den entsprechend erteilten Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein, der nur teilweise Erfolg hatte.

Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass der Sonderausgabenvorwegabzug nur unter Berücksichtigung des Arbeitslohns aus Dezember 2004 zu kürzen sei, da der Kläger in den Monaten Januar – November 2004 nicht zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört habe. Dementsprechend kürzte das FA den Vorwegabzug in der Einspruchsentscheidung um lediglich 1.566 €, so dass ein Vorwegabzug von 4.570 € verblieb.

Gegen die (verbleibende) Kürzung des Vorwegabzugs richtet sich die Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Vorwegabzug nicht zu kürzen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der ungekürzte Vorwegabzug bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer dann zu gewähren, wenn der einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwerbe. Hieraus folge, dass eine Kürzung dann nicht erfolge, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich betrachtet die Kosten für die Altersversorgung selbst trage, indem er insoweit auf ihm sonst zustehende Gewinnansprüche verzichte. Bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung erwerbe auch er – der Kläger – sein Anwartschaftsrecht durch entsprechenden Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Gewinnansprüche. Der Bruder habe als Gesellschafter-Geschäftsführer der L-GmbH im Dezember 2004 eine identische Pensionszusage erhalten. Der Kläger und sein Bruder seien wirtschaftlich betrachtet unzweifelhaft gemeinschaftlich die einziger Gesellschafter der Gesellschaften, die die Pensionszusagen erteilt hätten. Zudem entsprächen sich die Beteiligungsverhältnisse weitestgehend. Aus der Gesamtkonstellation sei erkennbar, dass die Gesellschaften wirtschaftlich gleichwertige Pensionszusagen gewähren wollten, so dass im Ergebnis bei einer Gesamtschau, er – der Kläger – seine Anwartschaft durch Verzicht auf seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche erwerbe.

Die Kläger beantragen,

die Steuer unter Änderung des Einkommensteuerbescheids soweit herabzusetzen als sie sich mindert, wenn weitere Sonderausgaben von 730 € steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei einer GmbH, an der mehrere Personen beteiligt sind, aber nur einer zur Geschäftsführung befugt ist und eine Pensionszusage erhalten habe, sei der...

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