vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 70/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers gegen Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Arbeitnehmer kann die Steueranmeldungen des früheren Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betreffen.
  2. Die LSt-Anmeldung betrifft den jeweiligen Arbeitnehmer als Schuldner der LSt unmittelbar, weil er ihren Abzug vom Lohn zu dulden hat. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers macht es daher erforderlich, dass er die Anmeldung der LSt anfechten bzw. einen Antrag auf Änderung stellen kann.
 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 2, § 41a Abs. 1 S. 1; AO § 168; ArbEG § 9 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen I R 70/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der ehemalige Arbeitgeber des Klägers, die Beigeladene, von einer Vergütung für Diensterfindungen zu Recht Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat.

Der Kläger hat während seiner Anstellung bei der Beigeladenen (MPI) mehrere Erfindungen, so genannte Diensterfindungen, gemacht. Das MPI hat von seinem Recht als Arbeitgeber Gebrauch gemacht, diese Erfindungen unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. Dafür erhält der Kläger die vertraglich festgesetzte Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG).

Seit 2003 hat der Kläger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr im Inland. Das Anstellungsverhältnis mit der Beigeladenen war in den Streitjahren bereits beendet. Gleichwohl hat sie die dem Kläger weitergezahlten Erfindervergütungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Lohnsteuer wurde angemeldet und an den Beklagten abgeführt.

Am 13. März 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten (Finanzamt – FA –), die in den Jahren 2004 und 2005 abgeführte Lohnsteuer zu erstatten. Hilfsweise stellte er den Antrag, die Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers zu ändern.

Das FA lehnte diese Anträge ab. Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, die seiner Meinung nach zu Unrecht abgezogenen Lohnsteuerbeträge an ihn zu erstatten bzw. die Lohnsteueranmeldungen korrigieren zu lassen.

Er ist der Auffassung, der Bundesrepublik Deutschland stehe kein Besteuerungsrecht zu. Nach Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Bundesrepublik Deutschland/USA (DBA USA) seien Lizenzgebühren auch Gewinne aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte, soweit sie von der Ertragskraft, Nutzung oder der Weiterveräußerung der Rechte oder Vermögenswerte abhingen. Artikel 12 Abs. 2 DBA USA greife daher in seinem weiten Anwendungsbereich geradezu typisch die Zahlungen nach dem ArbEG auf. Die Zahlungen, die er vom dem MPI erhalte, seien im Ergebnis der Höhe nach abhängig von der Nutzung der entsprechenden Erfindung durch den ehemaligen Arbeitgeber, sodass jedenfalls ein Fall des Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 DBA USA vorliege.

Diese Vorschrift des DBA USA sei auch anzuwenden, wenn der Vergütungsanspruch über die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehe und die Lizenzgebühr trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgezahlt werde.

Mit Beschluss vom 21. April 2008 hat der Senat den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene trägt vor, es entspreche der h. M., dass die Zahlungen an den Kläger dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren. Eine Änderung der Lohnsteueranmeldungen sei verfahrensrechtlich nicht mehr möglich. Das Lohnsteuerverfahren sei abgeschlossen. Für den streitbefangenen Zeitraum habe eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden, die mit einem Nachforderungsbescheid vom 28. Februar 2006 geendet habe, der in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2006 bestandskräftig geworden sei. Eine Änderung dieses Bescheids sei nach § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr möglich. Die Vorbehalte der Nachprüfung seien nach der Außenprüfung am 28. Februar 2006 aufgehoben worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagen zu verpflichten, die Lohnsteueranmeldungen 2004 und 2005 des Beigeladenen insoweit zu ändern, als darin Lohnsteuer für Entgeltzahlungen an den Kläger angemeldet wurde.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, der Kläger habe mit seinem zwischen dem Einspruch des Beigeladenen gegen den Nachforderungsbescheid und dem Abhilfebescheid gestellten Antrag auf Auszahlung bzw. Änderung der Steueranmeldungen zulässigerweise einen Änderungsantrag auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO gestellt.

Es bleibt bei seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Auffassung, dass im Streitfall nicht Artikel 12 DBA USA, sondern vielmehr Artikel 15 DBA USA Anwendung finde. Die Erfindervergütungen des Klägers seien Arbeitslohn, auch wenn sie aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses zufließen. Es handele sich um eine im Inland ausgeübte Tätigkeit, wenn die Erfindung währen...

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