vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 39/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht für pauschale Fahrtkostenerstattungen von Kreistagsmitgliedern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstreckt sich aber nur auf solche Reisekostenvergütungen, die im konkreten Einzelfall nach den Reisekostengesetzen gezahlt worden sind, die also für tatsächlich gefahrene Kilometer abgerechnet worden sind.
  2. Erhalten Kreistagsmitglieder zusätzlich zu ihrer Aufwandsentschädigung pauschal gewährte Fahrtkostenerstattungen, sind diese steuerpflichtig.
 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 12-13

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen VIII R 58/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Pauschale für Reisekostenvergütung i.H.v. 350,00 DM pro Monat.

Der Kläger ist Mitglied im Kreistag des Landkreises…Er ist dort Kreistagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender. Im Streitjahr erhielt er für diese Tätigkeiten insgesamt Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekostenerstattung in Höhe von 16.880,00 DM.

Die pauschale Reisekostenvergütung in Höhe von insgesamt 4.200,00 DM im Streitjahr wurde aufgrund von § 4 Abs. 5 der Entschädigungssatzung des Landkreises…geleistet. Dort heißt es: „Für die Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes und Fahrten nach H. erhalten nachfolgend aufgeführte Personen ausschließlich eine nach Maßgabe des § 6 Bundesreisekostengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 b der Verordnung zu § 6 Bundesreisekostengesetz (zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.03.2001 BGBl. I S. 472) errechnete Pauschale:

a) Der Landrat i.H.v. 340,00 €,

b) der erste Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden i.H.v. 200,00 €.”

Der Beklagte beließ die Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit im Kreistag i.H.v. 8.280,00 DM steuerfrei. Dies entspricht gemäß der Einkommensteuerkartei der OFD – Hannover § 3 Nr. 1.11 der doppelten Pauschale, die Funktionsträgern des Kreistages eines Landkreises mit höchstens 250000 Einwohnern zusteht. Die Karteikartenregelung beruht auf bundeseinheitlichen Erlassen (für Niedersachsen: Erlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 01.08.1978, Nds. MBl 1978, 1653 – im Folgenden: Erlass).

Den Restbetrag von .... DM setzte der Beklagte als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Arbeit an.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Besteuerung der Reisekostenpauschale i.H.v.…DM und führt dazu im Wesentlichen aus: Gemäß § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt wurden, steuerfrei.

Der Landkreis…habe die Reisekostenentschädigungen festgesetzt entsprechend den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes, welches in § 18 bestimme, dass die oberste Dienstbehörde bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen an Stelle der Reisekostenvergütung i.S.d. § 4 des Bundesreisekostengesetzes auch eine Pauschalvergütung gewähren könne, welche nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen sei. Von dieser Regelung habe der Landkreis…Gebrauch gemacht, um sich damit die Abrechnungen der einzelnen Reisen von den Kreistagsmitgliedern zu ersparen, die aufgrund ihrer Funktion im besonderen Maße gewöhnlicher Weise Dienstreisen durchzuführen hätten. Der Dienstherr habe somit von der Möglichkeit der pauschalen Fahrtkostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz für besondere Funktionsträger Gebrauch gemacht. Auch diese Regelung erfülle die Bestimmungen des § 3 Nr. 13 EStG für eine Steuerfreiheit der Reisekostenvergütung.

Wenn man sich dieser Meinung nicht anschließe, würde die Regelung der pauschalen Entschädigung von Funktionsträgern zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung mit denjenigen Mitgliedern des Kreistages führen, welche mangels besonderer Funktion keine pauschale Reisekostenentschädigung erhielten, sondern ihre Reisekosten konkret nach gefahrenen Kilometern abrechneten.

Die vom Dienstherrn eingeführte Arbeitserleichterung der pauschalen Abrechnung dürfe nicht zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung führen.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1997 vom 10.05.1999 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23.11.2000 die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auf…herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht fest und führt dazu aus: Die pauschal gewährte Reisekostenvergütung sei im vorliegenden Fall weder nach § 3 Nr. 13 EStG noch nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verlange, Reisekostenvergütungen i.S.d. § 3 Nr. 13 EStG nur dann als einkommensteuerfrei anzuerkennen, wenn sie der Abgeltung eines Aufwandes dienten, der, hätte ihn der Steuerpflichtige selbst zu tragen, als...

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