rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kosten für die Adoption eines ausländischen Kindes als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind seit 1995 kinderlos verheiratet. Die unfreiwillige Kinderlosigkeit der Kläger wurde zunächst behandelt mit den gängigen Methoden der Schulmedizin, durch etliche Inseminationen, drei In-vitro-Fertilisationen und einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion bei der Klägerin. Die Ehe blieb jedoch gleichwohl kinderlos. Die Kläger tragen vor, als Folge dieses unerfüllten Kinderwunsches habe sich bei der Klägerin eine sich zuspitzende depressive Symptomatik entwickelt. Die Fachärztin für Psychiatrie, Frau Dr. A, habe 2003 bescheinigt, dass sich die Klägerin erstmals im Jahr 2000 in ihrer Praxis vorgestellt habe. Die Diagnose sei eine schwere Erschöpfungsdepression gewesen. Die Klägerin habe dann vom 13.11. bis 19.12.2000 eine Kurmaßnahme durchgeführt. Dadurch habe sich der Zustand der Klägerin rasch verbessert. Anlässlich der letzten Vorstellung in der Praxis am 12.03.2001 habe die Klägerin berichten können, dass sich ihre Situation so weit verbessert habe, dass keine Notwendigkeit für die Fortsetzung einer Gesprächsbehandlung bestanden habe.

Im Streitjahr 2001 sowie im Folgejahr 2002 adoptierten die Kläger jeweils 1 Kind. Im Streitjahr machten sie die insoweit entstandenen Aufwendungen i.H.v. 15.928 DM als außergewöhnliche Belastung geltend.

Der Beklagte versagte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden seien.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

Die Adoption sei die einzige und zwangsläufige Möglichkeit gewesen, die Kinderlosigkeit zu behandeln. Nach der Adoption der Kinder habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht nur hinsichtlich der depressiven Symptomatik gebessert, sondern sogar auch hinsichtlich der dieser vorausgehenden temporären Unfruchtbarkeit, so dass die Kläger mittlerweile auch ein eigenes Kind bekommen hätten und glückliche Eltern von nunmehr 3 Kindern seien. Durch die Adoption sei daher ein umfassender Heilungsprozess in Gang gekommen und die Heilung beider Krankheiten eingetreten.

Im Streitfall seien die Adoptionskosten wie Krankheitskosten zu behandeln. Krankheitskosten seien immer zwangsläufig. Infolge der Unfruchtbarkeit wurden zahlreiche Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durchgeführt, die alle als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Da diese fehlgeschlagen seien, sei nur die Möglichkeit der Adoption geblieben, um diesem Zustand abzuhelfen.

Der Bundesfinanzhof würde Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennen. Diese Aufwendungen seien ein Weg, die ungewollte Kinderlosigkeit zu behandeln. Der andere einzig verbleibende Weg hingegen sei die Adoption eines Kindes. Wenn die Kosten der medizinischen Fruchtbarkeitsbehandelung steuerlich zu berücksichtigen seien und nicht dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien, so müsse dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die entstandenen Kosten einer Adoption gelten.

Dies folge insbesondere auch aus dem Schutzbereich des Art. 6 Grundgesetz. Dieser Schutz umfasse u.a. die freie Entscheidung der Eltern, wann und wie viele Kinder sie haben wollten. Der Gesetzgeber sei daher auch aus Art. 3 Abs. 3, 1 Grundgesetz verpflichtet, alle Kinder gleich zu behandeln, seien es eheliche, nicht eheliche oder Adoptivkinder. Es stelle daher eine Ungleichbehandlung dar, wenn die Aufwendungen für eine Adoption steuerlich nicht berücksichtigt würden.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2001 die Aufwendungen für die Adoption i.H.v. DM 15.928 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

Adoptionskosten unfreiwillig kinderloser Eltern seien auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen nicht als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Adoption eines Kindes entstehen, sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG.

Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung (grundlegendes Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II 1987, 495) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Adoption eines Kindes keine zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG sind.

Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem St...

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