Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG bei Tonnagebesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Über die Gewährung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung und nicht im gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren zu entscheiden.
  2. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist auf den Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 EStG nicht anzuwenden.
 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4-5, § 16 Abs. 4, §§ 34, 34c, 35

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen III R 7/07)

BFH (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen III R 7/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch auf den Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 EStG anzuwenden ist.

Der im Jahre 1918 geborene Kläger war an der Partenreederei MS „U” beteiligt, die beim Finanzamt H. geführt wird. Diese Gesellschaft ist in der Vergangenheit von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung übergegangen. Im Jahre 2003 ist die MS „U” veräußert worden.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 1. Juli 2004 zur Einkommensteuer 2003 veranlagt. Eine Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts H. über den dem Kläger zuzurechnenden Anteil am Gewinn der Partenreederei MS „U” lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Im Februar 2005 ging beim Beklagten eine Mitteilung über die gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen für diese Gesellschaft ein. Danach betrug der Anteil des Klägers am nach § 5 a Abs. 1 EStG ermittelten laufenden Gewinn 18,96 € und der Anteil am Unterschiedsbetrag gem. § 5 a Abs. 4 EStG 36.352,68 €. Der Beklagte änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2003 mit Datum vom 10. März 2005 gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und setzte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.372,- € an.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. Der Beklagte ging davon aus, dass neben dem Einspruch gesondert der Antrag gem. § 16 Abs. 4 EStG zu bescheiden wäre und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2005 mit, dass es „hiermit Ihren Antrag nach § 16 Abs. 4 EStG” ablehne. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2005 „Einspruch” ein. Der Beklagte erließ unter dem Datum des 22. September 2005 zwei Einspruchsbescheide, und zwar wegen Einkommensteuer 2003 (Rechtsbehelfsnummer 1015/3005) und wegen „Ablehnung des Antrags nach § 16 Abs. 4 EStG” (Rechtsbehelfsnummer 1392/2005).

Der Kläger hat am 17. Oktober 2005 beim Beklagten schriftlich zur Niederschrift Klage erhoben wegen „Ablehnung des Antrags nach § 16 Abs. 4 EStG vom 3. Juni 2005 für Einkommensteuer 2003 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22. September 2005, bekannt gegeben am 26. September 2005.”

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Auslegung des § 5 a EStG durch die Finanzverwaltung, wonach im Rahmen der Tonnagebesteuerung die Begünstigung der §§ 16, 34 EStG ausgeschlossen sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Systematik des EStG entspreche. Es spreche vieles dafür, dass sich § 5 a Abs. 5 Satz 2 EStG ausschließlich auf § 5 a Abs. 5 Satz 1 EStG beziehe. Danach wäre allein der pauschal ermittelte Gewinn nach § 5 a Abs. 1 EStG von dem Ausschluss erfasst. In § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG werde ausgeführt, dass der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 dem Gewinn hinzuzurechnen sei. Hieraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Auflösung der Unterschiedsbeträge nach § 5 a Abs. 4 EStG gerade nicht als Gewinne im Sinne des § 5 a EStG verstehe, sondern als Hinzurechnungen zu diesem Gewinn.

Diese Auslegung entspreche auch der Systematik des Einkommensteuergesetzes. Nach § 5 a Abs. 5 Satz 1 EStG umfassten die pauschal ermittelten Gewinne auch Einkünfte nach § 16 EStG. Dadurch, dass auch an sich begünstigte Einkünfte durch den pauschal ermittelten Gewinn erfasst seien, habe der Gesetzgeber § 5 a Abs. 5 Satz 2 EStG einfügen müssen, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden. Ein weiterer Regelungsgehalt des Satzes 2 sei nicht ersichtlich.

Die Begünstigung der Auflösung der Unterschiedsbeträge entspreche auch der generellen Systematik des Einkommensteuergesetzes. Die Begünstigung der §§ 16, 34 EStG habe den Zweck, bei Aufgabe bzw. Veräußerung eines Gewerbebetriebes die Steuerbelastung aufgrund des progressiven Tarifes bei der zusammengeballten Auflösung von stillen Reserven zu vermindern. Genau dies geschehe jedoch auch bei der Auflösung von Unterschiedsbeträgen im Rahmen einer Betriebsaufgabe. Die Unterschiedsbeträge würden als letzter Akt des Zeitraums der Gewinnermittlung nach § 5 EStG festgestellt. Da sich jedoch tatsächlich der Betrieb der Schiffahrtsgesellschaft nicht ändere, werde nicht sofort eine Besteuerung der Wirtschaftsgüter bzw. der Auflösung des Betriebes hinausgeschoben. Sofern die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern durch eine Betriebsaufgabe in einer Summe steuerpflichtig würden, handele es sich daher um einen begünstigten Veräußerungsgewinn im Si...

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