Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG bei Verpachtung eines lebensfähigen Betriebsteils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verpachtet ein Stpfl. mit der Milchviehwirtschaft einen lebensfähigen Betriebsteil, unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG sondern der Regelbesteuerung.
  2. Die Durchschnittsbesteuerung gilt nur für die verbleibende landwirtschaftliche Tätigkeit.
  3. Maßgebend für die Frage, ob ein Betriebsteil lebensfähig ist, sind die Verhältnisse beim Verpächter im Zeitpunkt der Verpachtung.
 

Normenkette

UStG § 24

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.2005; Aktenzeichen V R 64/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verpachtung von Teilen eines landwirtschaftlichen Betriebes unter die Durchschnittsbesteuerung fällt.

Der Kläger hat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von 112 ha. 92 ha sind Eigentumsflächen, der Rest ist zugepachtet.

Zum 1. Juli 1992 gab der Kläger die Bewirtschaftung der Ackerflächen sowie die Milchviehwirtschaft auf. Er verpachtete 89 ha (später 82 ha) an einen anderen Landwirt, die XXXX GbR. An diese verpachte er auch den Boxenlaufstall, einen Weidestall mit Melk- und Tankanlagen, sowie die gesamte Milchreferenzmenge (274.136 kg eigene und 40.645 kg zugepachtete Milchquote). Der jährliche Pachtpreis sollte 100.000,-- DM betragen.

Mit der verbleibenden Eigentumsfläche, den Zupachtflächen und den restlichen Wirtschaftsgebäuden betreibt der Kläger seitdem einen verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb (Färsenmast - 80 bis 100 Tiere - und ab 1995/96 Mutterviehhaltung). Die Milchviehherde (80 Kühe) verkaufte der Kläger.

Der Kläger ging davon aus, daß die Umsätze aus der Verpachtung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen und gab für die Streitjahre keine Erklärungen ab.

Im Anschluß an eine Sonderprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, daß die Verpachtungsumsätze der Regelbesteuerung unterlägen. Die Durchschnittsbesteuerung sei nur für die Umsätze aus dem verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden.

Gegen die entsprechend geänderten Bescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.

Der Kläger trägt vor, daß die Verpachtung der Flächen mit Milchquote und Boxenlaufstall nicht als Verpachtung eines lebensfähigen Betriebsteils anzusehen und mithin auch nicht der Regelbesteuerung zu unterwerfen sei.

Er meint, daß das Umsatzsteuerrecht den vom Beklagten herangezogenen Begriff des lebensfähigen Betriebsteils nicht kenne. Er (der Kläger) sei auch nach der Verpachtung — wenn auch in geringerem Umfang - weiterhin landwirtschaftlich tätig. Daher unterläge er mit allen Umsätzen der Durchschnittsbesteuerung.

Sofern man dennoch den Begriff des lebensfähigen Betriebsteils heranziehen wollte, sei dieser aus der Sicht des Pächters zu beurteilen. Die vom Pächter zu zahlende Pacht von ca. 100.000 DM sei in keinem Fall aus dem Pachtobjekt als selbständigen Betriebsteil zu erwirtschaften. Wirtschaftlich sei die Pacht nur für jemanden, der die verpachteten Wirtschaftsgüter zur Aufstockung seiner schon vorhandenen Bestände verwenden wolle. Dies sei bei der XXXX GbR als Pächterin der Fall gewesen.

Daß die übertragenen Wirtschaftgüter keinen lebensfähigen Betriebsteils darstellten, sei auch daran zu ersehen, daß es ab dem 1.4.1998 zu einer Neuverpachtung an mehrere Pächter gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer 1992 bis 1995 jeweils auf 0,-- DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf ein BMF-Schreiben vom 3.8.1992 (UR 1992, 281), wonach die Verpachtung eines lebensfähigen Betriebs der Regelbesteuerung ohne Rücksicht darauf unterliegt, welchen Umfang der vom Verpächter zurückbehaltene Teil hat und ob dieser der Durchschnittsbesteuerung unterliegt.

Er trägt vor, daß die vom Kläger überlassenen Wirtschaftgüter in ihrer Gesamtheit einen lebensfähigen Betriebsteils darstellten, da sie die wesentlichen Grundlagen eines Milchviehbetriebes ausmachten. Dem Fehlen des lebenden und toten Inventars komme dabei keine entscheidende Bedeutung zu, da sich dieses relativ leicht am Markt beschaffen lasse.

Die Höhe des Pachtentgelts sei in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Kriterium, da die für die umsatzsteuerliche Abgrenzung maßgebende Lebensfähigkeit eines Betriebes sich nicht nach betriebswirtschaftlichen Überlegungen (Gewinn o.ä.) richte. Insoweit sei es unerheblich, ob die Pacht von dem jeweiligen Pächter erwirtschaftet werden könne oder nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat mit der Milchviehwirtschaft einen lebensfähigen Betriebsteil verpachtet. Die Umsätze aus der Verpachtung unterliegen nicht der Durchschnittsbesteuerung sondern der Regelbesteuerung; § 24 UStG ist nur auf die dem Kläger verbleibende landwirtschaftliche Tätigkeit anzuwenden.

Ein Unternehmer, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung erschöpft, betreib...

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