Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gewerblicher Grundstückshandel bei zwar wiederholter aber lediglich zeitweise vor der Fertigstellung des (Groß-)Objekts erwogener Veräußerungsabsicht des unbebaut erworbenen Grundstücks; Gewerblicher Grundstückshandel Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht; Nachhaltigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein nicht in bedingter Veräußerungsabsicht erworbenes unbebautes Grundstück mit einem Großobjekt bebaut und lediglich zeitweise vor Fertigstellung des Objekts dessen Veräußerung erwogen, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor.
  2. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine ursprünglich dokumentierte Wiederholungsabsicht bereits vor Fertigstellung des Objekts nicht mehr gegeben ist.
  3. Der einmalige Verkauf eines Objektes an einen Erwerber erfüllt nicht die Voraussetzungen der Nachhaltigkeit.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.01.2003; Aktenzeichen IV R 75/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe einer GbR als Aufgabegewinn i.S.d. §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren ist.

Die Klägerin zu 1.) wurde 1985 gegründet. Die Kläger zu 2.) bis 4.) waren an ihr jeweils zu 1/3 beteiligt und hielten die Beteiligungen jeweils in ihren gewerblichen Unternehmen. Gesellschaftszweck der Klägerin zu 1.) war nach dem vorläufigen Gesellschaftsvertrag vom 29. Juli 1985 die Errichtung und die Vermietung eines ... in G...; die Gesellschafter waren sich über einen Verkauf aller Anteile an einen Investor bei einem Erwerbspreis von mindestens ... DM einig. Durch einen ebenfalls am 29. Juli 1985 zwischen der Klägerin zu 1.) und ... geschlossenen Erbbaurechtsvertrag wurde der Klägerin zu 1.) ein Erbbaurecht an einem Grundstück in G... bestellt. Die Klägerin zu 1.) war nach diesem Vertrag berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaurechtsgrundstück ein ...gebäude für das ... zu errichten. Am 8. November 1985 wurde der endgültige Gesellschaftsvertrag betreffend die Klägerin zu 1.) geschlossen. Nach § 1 Ziffer 4 dieses Vertrags ist Zweck der Gesellschaft “

a. die Errichtung eines ...gebäudes incl. Außenanlagen für das ......,

b. die Verwertung des vorgezeichneten Objektes in der Weise, dass

aa. Bruchteilseigentumsanteile am Erbbaurecht ... an einzelne Anleger veräußert werden oder

bb. das Erbbaurecht im Ganzen ... an eine für diesen Fall noch zu gründende “Vermögensanlagegesellschaft ... GbR” veräußert wird,

c. falls eine Verwertung des Objektes in der Weise, wie sie unter b.) beschrieben ist nicht möglich ist, dass die drei Gesellschafter das Erbbaurecht selbst übernehmen und das Gebäude durch Vermietung an L... nutzen ...

d. die Durchführung weiterer derartiger Vorhaben, die das Errichten solcher oder ähnlicher von den Gebietskörperschaften benötigten Gebäude bezwecken. Die Durchführung dieser weiteren Vorhaben bedarf aber der Zustimmung aller drei Gesellschafter.”

Am 13. November 1985 schloss die Klägerin zu 1.) mit L ...einen Mietvertrag für die Dauer von 25 Jahren betreffend das noch zu errichtende ...gebäude für das .... In der Folgezeit scheiterte das von der Klägerin zu 1.) entwickelte Vertragskonzept, GbR–Anteile an Dritte zu veräußern. Die Kläger zu 2.) bis 4.) stellten im Rahmen einer Vereinbarung vom 2. August 1986 fest, dass das Vertriebskonzept für das Objekt ... in der geplanten Form gescheitert sei und erzielten Einvernehmen darüber, dass die Klägerin zu 1.) keine neuen Objekte mehr beginnen solle. Nach Fertigstellung des Objekts solle dieses in das Privatvermögen der Gesellschafter überführt werden. Die Gesellschafter beschlossen ferner, den Betrieb der Klägerin zu 1.) mit Fertigstellung des Objektes aufzugeben. Durch Vertrag vom 5. Januar 1987 veräußerten die Kläger zu 1.) bis 4.) das zu diesem Zeitpunkt bereits im Bau befindliche und noch schlüsselfertig zu erstellende und zu übergebende ...gebäude ... G einschließlich des Erbbaurechts für ... DM. Der Erwerber übernahm sämtliche Verpflichtungen aus dem von der Klägerin zu 1.) mit L... geschlossenen Mietvertrag.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1987 erklärte die Klägerin zu. 1.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb von ... DM, und zwar laufende Einkünfte/Einnahmen von ...DM und einen Aufgabegewinn von ... DM. Das Finanzamt (FA) gelangte nach einer bei der Klägerin zu 1.) durchgeführten Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass diese nicht gewerblich, sondern vermögensverwaltend tätig gewesen sei. Die Veräußerung des Objekts sei als letzter Akt der privaten Vermögensverwaltung zu qualifizieren. Durch gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1987 vom 24. August 1993 stellte das FA die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ...DM fest. Die Zuordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb erfolge mit Rücksicht darauf, dass die Kläger zu 2.) b...

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