vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der steuerneutralen Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gegen Übernahme von Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG i.d.F. des UntStFG.
  2. Bei Übertragung eines WG gegen Übernahme einer Verbindlichkeiten kann nicht von einem einheitlich unentgeltlichen Rechtsgeschäft ausgegangen werden. Vielmehr führt die Übernahme der Verbindlichkeit durch die Ges. zu AK und damit zu einem entgeltlichen Erwerb.
  3. Die Übertragung eines WG aus dem Sonder-BV eines Gesellschafters in das BV der Ges. führt bei Übernahme von Verbindlichkeiten zur teilweisen Aufdeckung von stillen Reserven.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen IV R 11/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gegen Übernahme von Verbindlichkeiten steuerneutral zulässig ist.

Die Klägerin zu 1 ist eine GmbH & Co KG, die in der G tätig ist. Kommanditisten sind der Kläger zu 2 (P) mit 70 v. H. und J mit 30 v. H. Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen auf zwei Grundstücken in S, die sich im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten P befanden. Mit Vertrag vom 26.06.2001 übertrug P beide Grundstücke zu Buchwerten gegen Übernahme der auf einem der Grundstücke lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 296.453,47 € auf die Klägerin.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer unter Hinweis auf § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG 2001 die Auffassung, dass die Übertragung der Grundstücke wegen der Übernahme der Verbindlichkeiten in eine voll unentgeltliche und eine voll entgeltliche Übertragung aufzuteilen sei. Soweit Verbindlichkeiten übertragen worden seien, ergebe sich ein Veräußerungsgewinn, der nach dem Verhältnis der vereinbarten Gegenleistung (Schuldübernahme) zum anteiligen Teilwert zu ermitteln sei. Der Bausachverständige ermittelte einen Verkehrswert von 1.520.000 € für das belastete Grundstück. Nach Abzug des Buchwerts von 1.026.339,09 € ergaben sich stille Reserven in Höhe von 493.660,91 €, wovon 19,5 % entsprechend dem Verhältnis der übernommenen Verbindlichkeiten vom Prüfer als laufender Veräußerungsgewinn in Höhe von 96.281,24 € erfasst wurden. Dieser Veräußerungsgewinn des P wurde bei der Klägerin als zusätzliche Anschaffungskosten für das Grundstück aktiviert und zusätzliche Abschreibungen in Höhe 1.685,24 € berücksichtigt. Ferner wurde eine zusätzliche Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 13.394,79 € angesetzt. Der Beklagte folgte unter Berücksichtigung weiterer Prüfungsfeststellungen der Auffassung des Prüfers und stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin für 2001 durch Bescheid vom 19.03.2007 auf 471.187,76 DM fest.

Den Einspruch gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung einer steuerneutralen Einbringung der Grundstücke bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung am 26.06.2001 sei nach der geltenden Gesetzesfassung des § 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des sog. Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 eine Buchwertfortführung nicht nur möglich, sondern gesetzlich zwingend angeordnet gewesen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt sei. Diese Voraussetzung sei im Streitfall unzweifelhaft erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut, der auf die Übertragung eines Wirtschaftsgutes abstelle, sei es zudem unerheblich, ob Verbindlichkeiten mit übertragen worden seien und damit eine Teilentgeltlichkeit vorliege. Diese Auffassung werde auch in der Literatur u. a. von Reiß, BB 2000, 1965 geteilt. Die von Reiß diskutierte Einschränkung der Vorschrift greife mangels Veräußerung zu fremdüblichen Bedingungen nicht ein.

Derartige teilentgeltliche Übertragungen seien nach der damaligen Gesetzeslage zwingend zum Buchwert erfolgt. Lediglich vereinzelte Stimmen in der Literatur (van Lishaut, DB 2000, 1784) hätten für sog. Mischvorgänge die Auffassung vertreten, dass die Neufassung des § 6 Abs. 5 EStG die bisherige von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung nicht geändert habe. Die Argumentation dieser Literaturauffassung treffe indes nicht zu und greife im Streitfall auch nicht ein. Damit habe lediglich das BMF-Schreiben vom 07.06.2001 (BStBl. I 2001, 365) die Auffassung vertreten, dass teilentgeltliche Übertragungen in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Übertragung aufzuteilen seien und die Übernahme von Verbindlichkeiten einer erfolgsneutral...

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