vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 16/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebes unterliegt der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG kommt es lediglich darauf an, dass die Umsätze im Rahmen eines LuF-Betriebs ausgeführt werden.
  2. Der Durchschnittsbesteuerung unterliegen auch Umsätze, die nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (gegen BFH-Urt. v. 21.2.1980 V R 113/73, BStBl II 1980, 613; v. 21.4.1993 XI R 50/90, BStBl II 1993, 696).
  3. Der EuGH stellt für die Frage, ob Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen, in erster Linie nicht auf formale Kriterien ab, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistung. Demgemäß fällt auch der Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Betriebsaufgabe unter die Pauschalbesteuerung.
 

Normenkette

UStG § 24; 6. EG-Richtlinie Art. 25

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen V R 16/08)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben des verstorbenen Landwirts K. Herr K. betrieb in B. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Umsätze, die laut Buchführung 61.634,98 DM ausmachten, versteuerte er pauschal nach § 24 UStG. Mit Pachtverträgen vom 1.5.1996 verpachtete er die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Wirkung zum 1. Oktober 1996. Die Wirtschaftsgebäude, Vorräte, Maschinen und stehende Ernte behielt er zurück.

In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1996 lieferte Herr K. – nach seiner Buchführung – Zuckerrüben im Werte von 27.668,07 DM brutto an die Zucker-Aktiengesellschaft U.. Außerdem erhielt er eine Anfuhrentschädigung i.H.v. 1.964,69 DM.

Herr K. gab für das Streitjahr keine Umsatzsteuererklärung ab, da er die Auffassung vertrat, auch die nach dem 1. Oktober 1996 erzielten Erlöse aus dem Verkauf der Zuckerrüben unterlägen der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die nach Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen erzielten Erlöse nicht der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG unterlägen. Der Kläger sei zwar Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG, es sei aber anzunehmen, dass er in seinen Ausgangsrechnungen Umsatzsteuer in Höhe von 9,5 % gesondert ausgewiesen habe. Er schulde deshalb die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG. Die Umsatzsteuer ermittelte das Finanzamt wie folgt:

Bruttoerlöse für Zuckerrübenlieferungen nach dem 01.01.1996

27.668,07 DM

Anfahrtsentschädigung

1.964,69 DM

Summe

29.632,76 DM

ausgewiesene Umsatzsteuer (9,5 %)

2.570,88 DM

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Es führte zur Begründung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Anwendung des § 24 UStG voraussetze, dass der Steuerpflichtige einen aktiv bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Diese Voraussetzungen seien mit der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen ab dem 1. Oktober 1996 nicht mehr gegeben.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger vortragen:

Die Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen sei zwar nominell zum 1. Oktober 1996 erfolgt. Herr K. sei jedoch mit dem Pächter einig gewesen, dass die stehende Ernte von ihm noch abzuernten sei. Deswegen seien die Flächen früher oder später – je nach dem Zeitpunkt der Ernte der Feldfrüchte – übergeben worden. Die Zuckerrüben seien deshalb zu einem Zeitpunkt veräußert worden, in dem Herr K. tatsächlich noch Teile seiner landwirtschaftlichen Fläche bewirtschaftet habe.

Die Kläger sind außerdem der Auffassung, dass die pauschale Besteuerung nach § 24 UStG alle Umsätze des landwirtschaftlichen Unternehmers erfasse, die durch die Nutzung des Grund und Bodens erwirtschaftet würden. Dies müsse unabhängig davon gelten, ob im Zeitpunkt der Veräußerung der landwirtschaftlichen Produkte die Produktionsflächen noch vom Erzeuger bewirtschaftet würden oder nicht.

Die Kläger beantragen,

den Umsatzsteuerbescheid 1996 vom ......2001 unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom .....2003 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf 0 DM festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Umsätze aus dem Verkauf der Zuckerrüben unterliegen der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG ist für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung Voraussetzung, dass die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden. Landwirtschaft ist die planmäßige Nutzung des Bodens und die Verwertung der daraus gewonnenen pflanzlichen oder tierischen Produkte (vgl. BFH-...

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