rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung schwerer Geländewagen nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Neufestsetzung der Kfz-Steuer gemäß den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.
  2. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt auch dann vor, wenn sich die kfz-steuerrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ändert, wobei die Änderung auf einer Veränderung der für die Einordnung eines Fahrzeugs maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhen kann.
  3. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. VO zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 2.11.2004 (BGBl I, 2712) gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein anderes Fahrzeug vorliegt.
  4. Die kfz-steuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs als Pkw oder als anderes Fahrzeug bestimmt sich auch nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO auf der Grundlage der vom BFH in Anlehnung an § 4 Abs. 4 PBefG entwickelten Abgrenzungskriterien.
  5. Die Einstufung eines Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.880 kg als Pkw ist daher nicht zu beanstanden.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 2; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Streitjahr(e)

2006, 2007

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Fahrzeug des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger war Halter des Fahrzeugs der Marke Land Rover Discovery mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Das Fahrzeug wird durch einen Dieselmotor angetrieben und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 157 km/h. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 2.880 Kilogramm. Leer wiegt das Fahrzeug 2.255 Kilogramm. Das Fahrzeug verfügt insgesamt über fünf Sitzplätze einschließlich des Führerplatzes und der Notsitze. Vom Landkreis XXXXX ist das Fahrzeug verkehrsrechtlich als

„Pkw/geschlossen” eingeordnet worden. Im Fahrzeugbrief heißt es jedoch in der Zeile 33, dass das Fahrzeug des Klägers technisch ein Kombinationskraftwagen sei. Wegen des äußeren und inneren Erscheinungsbildes des Fahrzeugs wird auf die vom Kläger dem Gericht vorgelegten Lichtbilder seines Fahrzeugs verwiesen (vgl. Bl. XXX der Gerichtsakte).

Das FA setzte gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug zunächst mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom XXX fest, und zwar für die Zeit ab dem 27. Juli 2004 auf jährlich 172 EUR. In diesem Bescheid ordnete das FA das Fahrzeug des Klägers als sonstiges Fahrzeug ein und berechnete dementsprechend die Kraftfahrzeugsteuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht. Mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom XXX setzte das FA gegenüber dem Kläger sodann die Kraftfahrzeugsteuer für sein Fahrzeug für die Zeit vom 27. Juli 2004 bis zum 30. April 2005 auf 131 EUR, für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 26. Juli 2005 auf 95 EUR und für die Zeit ab dem 27. Juli 2005 auf jährlich 401 EUR fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Fahrzeug des Klägers bis zum 30. April 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen. Dementsprechend berechnete das FA die Kraftfahrzeugsteuer bis zum 30. April 2005 nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Mai 2005 nach dem Hubraum. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 die Besteuerungsgrundlagen geändert hätten, so dass nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) die bisherige Festsetzung habe geändert werden müssen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zu Unrecht habe das FA sein Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen nach dem Hubraum besteuert. Bei seinem Fahrzeug handele es sich um ein Mehrzweckfahrzeug der Klasse AF i.S.d. Anhangs II der EG-Richtlinie 70/156/EWG, die nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO der Besteuerung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG zwingend zugrunde zu legen sei. Solch ein Fahrzeug sei ausdrücklich nicht als ein Fahrzeug der Klasse M1 (Personenkraftwagen) anzusehen. Sein Fahrzeug erfülle zudem die Bedingungen der Lastenformel P – (M + N x 68) > N x 68, wobei P das zulässige Gesamtgewicht, M die Masse im fahrbereiten Zustand und N die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz sei. Mit Einspruchsbescheid vom XXX wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Im Streitfall habe die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug des Klägers wegen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festgesetzt werden müssen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Während des Klageverfahrens hat das FA mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom XXX gegenüber dem Kläger für sein Fahrzeug die Kraftfah...

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