Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung, wenn die im Veranlagungszeitraum und die 1986 genutzte Wohnung nicht identisch sind (hier: Vergrößerung der Wohnfläche um 20,9 v.H.) - gegen BFH-Urteil vom 05.08.1992 X R 23/92, BFH/NV 1993, 122

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die sog. große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft nur die bereits im VZ 1986 vorhandene „Wohnung” im eigenen Haus und nicht das Haus als solches. Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung entfällt deshalb, wenn der Stpfl. aus der im VZ 1986 selbstgenutzten Wohnung in einem späteren Jahr in die im VZ 1986 vermietete Wohnung umzieht.
  2. Verändert ein Stpfl. seine selbstgenutzte Wohnung in einem VZ nach 1986 dergestalt, dass sie nicht mehr als die durch die Übergangsregelung begünstigte Wohnung anzusehen ist, entfällt das Fortführen der Nutzungswertbesteuerung ebenfalls.
  3. Wird eine Wohnfläche wesentlich vergrößert, erstreckt sich die Nutzungswertbesteuerung nicht auf die zusätzlichen Flächen.
  4. Errichten Stpfl. einen Anbau, mit einer Flächenabweichung von mehr als 20 v. H. vom errichteten Gebäude und überschreiten die Herstellungskosten des Anbaus mehr als 50 v. H. der ursprünglichen Anschaffungskosten, entfällt die Nutzungswertbesteuerung gleichfalls.
 

Normenkette

EStG §§ 21a, 52 Abs. 21 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

1988, 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen IX R 80/00)

 

Tatbestand

Streitig ist bei dem Objekt in ... die Höhe der als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigenden Erhaltungsaufwendungen.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. 1984 erwarben sie je zur ideellen Hälfte vom Bruder des Klägers das als Zweifamilienhaus bewertete Wohngrundstück ... Im Souterrain des Hauses schufen sie 1984 eine 40 qm große Wohnung, die sie fortan - auch 1986 - vermieteten. Die weitere Wohnung, die die Kläger mit ihren Kindern bewohnten, hatte eine Nutzfläche von 182 qm.

Die Kläger errichteten 1988 im hinteren Garten auf etwa halber Breite des Gebäudes einen Anbau und seitlich - zum Grundstück ... hin - eine Garage. Die Garage wurde noch 1988, der Anbau Anfang 1989 fertiggestellt. Er erstreckt sich vom Kellergeschoss bis zum Obergeschoss, ist je ca. 5 m breit und tief, wobei im Obergeschoss etwa je zur Hälfte umschlossener Wohnraum und ein bis zu ca. 2 m tiefer Balkon auf der Decke des Erdgeschosses geschaffen wurde. Der Anbau verlängert die Giebelwand zum Grundstück um ca. 2,50 m. Hieran schließt sich ein Halbkreis mit einem Radius von ca. 2,50 m bis zu einer neu geschaffenen Wand an, die im Erdgeschoss noch durch eine Tür zum Garten unterbrochen ist. Im Erdgeschoss bilden fünf bodentiefe, von vier schmalen Pfeilern getrennte Fenster den Halbkreis. Im Souterrain erhielt der Anbau, die Aufteilung im Erdgeschoss fortführend, fünf - allerdings nur bis zum Erdboden reichende - Fenster. Die bisherige Außenwand wurde im Bereich des Anbaus im Erd- und Obergeschoss ersatzlos abgerissen und der Anbau in diesen Bereichen als Erweiterung der vorhandenen Räume, im Erdgeschoss des Wohnraums, genutzt. Die Kläger errichteten im Erdgeschoss des Anbaus außerdem einen Kamin. Die Souterrainwohnung vergrößerte sich durch die Baumaßnahme um 16 qm auf 56 qm, die weitere Wohnung um 38 qm auf 220 qm. Die Her-stellungskosten bezifferten die Kläger auf ca. 360.000 DM (Bl. 33 Einkommensteuerakte - EStA - 1989). Zeitgleich erneuerten sie auch die Heizungsanlage und ersetzten u.a. einen 38 kW - Heizkessel durch einen mit einer Leistung von 32 kW.

Die Kläger führten die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung im eigenen Haus nach der sogenannten großen Übergangsregelung (§ 51 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG) über den 31.12.1986 hinaus bis zum 31.12.1990 fort. In ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre erklärten die Kläger Herstellungskosten von 146.201 DM (1988) bzw. 208.315 DM (1989), Erhaltungsaufwendungen von 70.150 DM (1988) bzw. 79.680 DM (1989) und Aufwendungen ohne steuerliche Bedeutung 27.794 DM (1988) bzw. 36.208 DM (1989). Wegen der Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Kostenaufstellungen der Kläger für 1988 (Bl. 9 EStA 1988) und 1989 (Bl. 33 EStA 1989) verwiesen. Mieteinnahmen und Mietwert sind in der Steuererklärung 1989 nach einer ganzjährigen Nutzung des Anbaus erklärt, wobei bei der selbst genutzten Wohnung allerdings eine falsche Wohnfläche angegeben wurde.

Der Beklagte veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden 1988 vom 09.04.1990 (Bl. 22 EStA 1988) und 1989 vom 25.02.1991 (Bl. 84 EStA 1989). In geänderten Bescheiden vom 08.02.1993 (Bl. 41 EStA 1988, Bl. 118 EStA 1989) setzte der Beklagte u.a. die zutreffende Fläche bei der Mietwertberechnung der selbst genutzten Wohnung an und folgte der Auffassung des Bausachverständigen, wonach die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen für die Heizungserneuerung in Höhe von 20.520 DM (Abschlagszah...

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