Leitsatz (redaktionell)

Die Kindergeld- bzw. kinderfreibetragsschädliche Grenze von 12.360 DM ist nicht verfassungswidrig, §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.09.2005; Aktenzeichen III R 34/05)

BFH (Beschluss vom 11.12.2001; Aktenzeichen VI R 16/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog bis einschließlich Dezember 1997 für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn ist am 20. August 1979 geboren und befindet sich seit dem 1. August 1997 bei der … in … (GmbH) in der Ausbildung zum Industriemechaniker. Laut Ausbildungsbescheinigung der GmbH vom 21. Juli 1997 erhielt er im ersten Ausbildungsjahr (vom 1. August 1997 bis 31. Juli 1998) eine Ausbildungsvergütung i.H.v. monatlich 1.090,00 DM und im zweiten Jahr monatlich 1.148,00 DM. Dazu kamenjährlich je 50 v.H. der Vergütung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Der Beklagte errechnete für den Sohn daraus im Jahr 1998 Bruttobezüge i.H.v. 14.489,00 DM. Nach Abzug des Arbeitnehmerfreibetrages ergaben sich Einkünfte i.H.v. 12.489,00 DM, so dass der Sohn damit um 129,00 DM über der sogenannten kindergeldschädlichen Grenze von 12.360,00 DM gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lag. Der Beklagte setzte deshalb das Kindergeld ab 1. Januar 1998 für Jan auf 0 DM herab.

Dagegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Zur Begründung trägt sie vor: Der Vorschrift § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG fehle eine Härteregelung. Die geringste Überschreitung der kindergeldschädlichen Grenze führe dazu, dass die Kindergeldberechtigten keine Umsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Entlastung für Kinder erhielten (Art. 2, 3, 6 und 20 Grundgesetz). In Grenzfällen stünden die Kindergeldberechtigten unter Einbeziehung der Einkünfte und Bezüge des Kindes wesentlich schlechter da und erhielten im Ergebnis weniger als das steuerrechtlich gebotene Existenzminimum dies ermöglichen solle. Ihr, der Klägerin, gehe im Jahr 1998 2.640,00 DM Kindergeld verloren. Dem stehe die Überschreitung der Einkommens- und Bezügegrenze von 129,00 DM gegenüber. Dadurch entstehe ein tatsächlicher Verlust von 2.511,00 DM. Eine solche krasse Folge sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Sie hindere die steuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums und die grundgesetzlich gebotene Förderung der Familie. Diese Förderung dürfe nicht abrupt enden. Es sei auch relativ einfach und unproblematisch, eine verfassungsgemäße Übergangsregelung zu finden. Eine finanzielle Beeinträchtigung trete nicht ein, wenn die Einkünfte- und Bezügegrenze höher überschritten sei als die Förderung durch das Kindergeld ausmache. Das Einkommensteuerrecht (vgl. §§ 33 a Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4,17 Abs. 3 EStG) und auch das Erbschaftsteuerrecht kennten Übergangsregelungen. Die fehlende Härteregelung dürfe auch nicht dazu führen, dass ein Kind – etwa durch Krankheitstage – bemüht seinkönnte, die kindergeldschädliche Grenze mit seinen Einkünften und Bezügen nicht zu überschreiten. Auch die Höhe dieses Grenzbetrages sei mit 12.360,00 DM verfassungswidrig. Sie orientiere sich am Existenzminimum des Einzelnen. Das liege im Streitjahr zwischen 13.400,00 und 15.900,00 DM, sei jedoch mindestens mit 14.640,00 DM zu bemessen. Es sei auch nicht richtig, das Kindergeld sofort zu streichen, wenn vorausschauend die kindergeldschädliche Grenze vermutlich überschritten werde. Es sei richtig, zunächst das zustehende Kindergeld zu zahlen und gegebenenfalls später zurückzufordern.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 aufzuheben und ab Januar 1998 Kindergeld i.H.v. 220,00 DM fürden Sohn zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bleibt bei seiner Ansicht.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen verweist der Senat auf die Finanzgerichtsakte und die unter Nr. … beim Beklagten geführte Kindergeldakte.

Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung Unterlagen über die Einkünfte des Sohnes im Jahr 1998 vorgelegt. Danach betrugen die Bruttobezüge 15.127,00 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat ab Januar 1998 für ihren Sohn keinen Anspruch auf Kindergeld mehr.

Einen Anspruch auf Kindergeld hat der Berechtigte für Kinder i.S.d. § 63 EStG. Dazu gehören Kinder, die das 18. und noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihre Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmtoder geeignet sind, nicht mehr als 12.360,00 DM im Kalenderjahr betragen, §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG. Nur unter den beschriebenen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Die Ansicht der Klägerin, für die Gruppevolljähriger 18. bis 27. Jahre ...

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