Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsstätte i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Dauer eines Studiums kann auch eine Fachhochschule als Betriebsstätte des/der Studierenden anzusehen sein.
- Der Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist nach dem Zweck der Norm weiter auszulegen als im Rahmen des § 12 AO.
- Betriebsstätte ist insoweit der Ort, an dem oder von dem aus die steuerlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit oder hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Stpfl. ist – anders als bei § 12 AO – nicht erforderlich.
Normenkette
AO § 12; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6
Streitjahr(e)
2006, 2007
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.12.2014; Aktenzeichen VIII R 35/12) |
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Ausbildungsstätte als Betriebsstätte anzusehen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2006 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist seit 199x als technische Zeichnerin selbständig tätig. Sie übt diese Tätigkeit in A, …straße aus, wo sich auch der Wohnsitz der Kläger befindet.
Seit dem Jahr 2002 absolvierte die Klägerin an der Fachhochschule B ein Ingenieurstudium mit dem Ziel, später eine selbständige Tätigkeit als Innenarchitektin auszuüben. Seit Aufnahme des Studiums erzielte sie nur noch geringe Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als technische Zeichnerin. Während die Betriebseinnahmen in den Jahren 1997 bis 2001 zwischen 4x.xxx DM und 3x.xxx DM gelegen hatten, erzielte sie in den Jahren 2002 bis 2005 nur noch Betriebseinnahmen zwischen 3.xxx Euro und 1.xxx Euro pro Jahr. In den Streitjahren beliefen sich die Betriebseinnahmen auf 4xx Euro (2006) bzw. 1.xxx Euro (2007).
In den Gewinnermittlungen für die Streitjahre zog die Klägerin im Zusammenhang mit ihren Fahrten zur Fachhochschule B folgende Reisekosten als Betriebsausgaben ab:
- Fahrtkosten auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer
- Verpflegungsmehraufwendungen wegen mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Betriebsstätte.
Im Anschluss an eine Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Fachhochschule B als regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin anzusehen gewesen sei. Er verminderte die geltend gemachten Fahrtkosten daher um die Hälfte und ließ die Verpflegungsmehraufwendungen überhaupt nicht mehr zum Abzug zu. Durch Bescheide vom 17. Januar 2011 änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide der Streitjahre unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellungen.
Hiergegen legten die Kläger am 18. Februar 2011 Einspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2008 (VI R 66/05, BFHE 221, 35, BStBl. II 2008, 825), in dem der BFH eine vierjährige Bildungsmaßnahme eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers noch als vorübergehend bewertet und die Reisekosten nach Dienstreisegrundsätzen zum Abzug zugelassen habe. Auch die Klägerin - so führten sie aus - habe ihr Studium berufsbegleitend neben ihrer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, so dass die Fachhochschule zu keinem Zeitpunkt ihre regelmäßige Arbeitsstätte habe werden können. Dass sie in den Streitjahren nur geringe Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als technische Zeichnerin erzielt habe, sei nicht auf eine Einstellung des Betriebs, sondern darauf zurückzuführen gewesen, dass die Auftragslage seit dem Jahre 2002 rückläufig gewesen sei und sie sich gerade deshalb zur Aufnahme eines Studiums entschlossen habe.
Durch Einspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine Bildungseinrichtung - wie im Streitfall die Fachhochschule - sei als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werde (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 22. März 2003 VI R 190/97, BFHE 201, 111, BStBl. II 2004, 886). Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. In den Semesterzeiten habe die Klägerin die Fachhochschule - mit Ausnahme von Praktikazeiten - nahezu täglich und damit nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufgesucht. In dieser Zeit habe sie sich auf die typischerweise immer gleichen Wege einstellen können. Die Aufwendungen für die Fahrten zur Fachhochschule seien daher zu Recht nur mit der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) angesetzt worden. Eine Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen für die Tage, an denen die Klägerin die Fachhochschule besucht habe, sei nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht möglich. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin genannten BFH-Urteil in BFHE 221, 35, BStBl. II 2008, 825. Wie sich aus der geringen Höhe der seit Studienbeginn erzielten Einnahmen aus ...