rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzungsbescheid bei fehlender Feststellung der gewerblichen Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die fehlende Feststellung gewerblicher Einkünfte i.S.d. § 32c Abs. 2 EStG kann in einem Ergänzungsbescheid gem. § 179 Abs. 3 AO getroffen werden, sofern der ursprüngliche Feststellungsbescheid unvollständig bzw. lückenhaft war.
  2. Ergänzungsbescheide dürfen einen lückenhaften Feststellungsbescheid vervollständigen, nicht aber Unrichtigkeiten eines Feststellungsbescheides korrigieren oder die im ursprünglichen Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen ändern.
 

Normenkette

AO § 179 Abs. 3; EStG § 32c Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen X R 54/04)

BFH (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen X R 54/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt den Antrag auf Erteilung eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin, die in B ihren Wohnsitz hat, betreibt in H einen Gewerbebetrieb. In der Feststellungserklärung für das Streitjahr erklärte sie einen laufenden Gewinn in Höhe von 400.000 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 200.000 DM (Zeile 16 der Anlage GSE). In der von der Klägerin darüber hinaus abgegebenen Anlage ESt 1, 2, 3 B zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung hatte sie u.a. diese Beträge als Anteile an den gewerbesteuerpflichtigen Einkünften, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen, ebenfalls angegeben. Mit Feststellungsbescheid vom 31.07.1997 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 600.000 DM gesondert fest. Den ermittelten Übernahmegewinn nach §§ 4 ff. Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) rechnete es dem laufenden Gewinn zu.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte, nach § 10 UmwStG die anzurechnende Körperschaftsteuer in Höhe von XXXXX DM bei Vermögensübertragung der GmbH in das Einzelunternehmen am 01.01.1996 festzustellen. Mit Änderungsbescheid vom 23.09.1997 wurde dem Antrag entsprochen. In dem bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid wurden von dem Bearbeiter des Finanzamtes handschriftlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 600.000 DM und die anzurechnende Körperschaftsteuer in Höhe von XXXXX DM in die hierfür im Vordruck vorgesehenen Felder eingetragen. Weitere Eintragungen hat der Bearbeiter in die dafür vorgesehenen freien Felder der Vorderseite des Vordrucks nicht vorgenommen. Vielmehr hat er durch diese einen senkrechten durchgehenden Strich gezogen.

Nachdem ein Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Feststellungsbescheides gem. § 129 AO hinsichtlich der Feststellung der gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 32 c EStG in Höhe von 400.000 DM bestandskräftig zurückgewiesen worden war, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 08.10.1998 den Erlass eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO, in dem die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32 c EStG gesondert festzustellen seien. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung führte das Finanzamt aus, in dem Feststellungsbescheid sei die – falsche – Entscheidung getroffen worden, dass keine gem. § 32 c Abs. 2 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte vorliegen. Der Vordruck über die gesonderte Feststellung des Gewinns sehe nur die Angabe über eventuell gegebene Tarifbegünstigungen vor. Eine Feststellung über das Nichtvorliegen einer Tarifbegünstigung sei weder vorgesehen noch erforderlich. Damit sei der Feststellungsbescheid nicht unvollständig im Sinne des § 179 Abs. 3 AO.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus: In Fällen der gesonderten sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien gem. R 185 a Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) auch die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte im Sinne von § 32 c EStG gesondert festzustellen. Diese Feststellung sei in dem Gewinnfeststellungsbescheid vom 23.09.1997 nicht getroffen worden. Der Gewinnfeststellungsbescheid sei somit nicht fehlerhaft, sondern lückenhaft. Hätte der Beklagte die gesonderte Feststellung tarifbegünstigter gewerblicher Einkünfte im Sinne von § 32 c EStG tatsächlich abgelehnt, so wäre die Ablehnung gem. § 121 Abs. 1 AO schriftlich zu begründen gewesen. Entsprechende Erläuterungen fehlten aber in dem Bescheid.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, einen Ergänzungsbescheid gem. §179 Abs. 3 AO zu dem Gewinnfeststellungsbescheid 1996 vom 23.09.1997 zu erlassen und die tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 32 c Einkommensteuergesetz in Höhe von 400.000 DM ergänzend festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine im Einspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor: Der Hinweis der Klägerin auf § 121 Abs. 1 AO greife nicht, da das Finanzamt nicht von der zu...

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