Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus Sonderkulturen (Spargelanbau) nach § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG. Einkommensteuer 1984

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen IV R 87/96)

 

Tenor

1. Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.

2. Der Streitwert für das Verfahren beträgt 2.732 DM.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind miteinander verheiratet. Der Kläger ist im Hauptberuf Lehrer und betrieb im Streitjahr daneben einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer selbstbewirtschafteten Fläche von 30,48 ha. Auf einer Fläche von zunächst 0,375 ha baute der Kläger Spargel an, die er in dem Wirtschaftsjahr 1984/85 durch Nutzungsänderung von anderer landwirtschaftlicher Fläche auf 1,13 ha ausdehnte. Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger im Streitjahr nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Wertfortschreibung des Einheitswertes wegen der Nutzungsänderung erfolgte wegen der nicht erreichten Fortschreibungsgrenzen nach § 22 Bewertungsgesetz (BewG) nicht, so daß in dem für das Streitjahr maßgeblichen Einheitswertbescheid ein Vergleichswert für die Spargelfläche nicht ausgewiesen war.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft, wobei sie davon ausgingen, daß der Gewinn aus dem Spargelanbau im Grundwert nach § 13 a Abs. 4 EStG enthalten sei. Das Finanzamt (FA) ermittelte dagegen für den Spargelanbau den Gewinn nach Maßgabe des § 13 a Abs. 8 Nr. 1 EStG und schätzte diesen auf 28.866 DM, wodurch sich für das Streitjahr ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.574 DM ergab.

Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Vorverfahren unter dem Aktenzeichen XV (XII) 97/89 Klage. Im Klageverfahren kam das FA zu der Auffassung, daß die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr mit 170 DM anzusetzen seien. Es hob deshalb den angefochtenen Einkommensteuerbescheid auf, wodurch sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigte und erteilte für das Streitjahr einen Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Der Einspruch gegen den im Einspruchsverfahren mehrfach geänderten Bescheid war aus anderen Gründen teilweise erfolgreich, blieb jedoch in der Streitfrage, ob eine Einkommensteuerveranlagung wegen des erklärten landwirtschaftlichen Verlustes durchzuführen ist ohne Erfolg.

Die Kläger haben deswegen erneut Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, daß der Ertrag aus den Spargelflächen im Grundbetrag enthalten und deshalb ein Gewinnzuschlag nach § 13 a Abs. 8 EStG nicht angebracht sei. Das Gesetz sehe – unabhängig von einer Wertfortschreibung – nur bei einem Zu- oder Abgang landwirtschaftlicher Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung vor, den im Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhöhen oder zu vermindern. Landwirtschaft liche Nutzung in diesem Sinne umfasse nicht die Sonderkulturen. Der Begriff der landwirtschaftlichen Flächen müsse in dem gleichen Sinne wie in § 13 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG verstanden werden. Nach dieser Vorschrift umfasse die landwirtschaftliche Nutzung nicht die Sondernutzung. Eine Gesetzeslücke, die zu einer analogen Anwendung des § 13 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG auf Sonderkulturen führen könne, liege nicht vor. Da im maßgeblichen Einheitswertbescheid somit kein Vergleichswert für Spargelanbau enthalten sei, scheide auch ein Gewinnzuschlag nach § 13 a Abs. 8 EStG aus.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 1991 und des Bescheids vom 7. Februar 1990 über die Ablehnung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung 1984, das Finanzamt zu verpflichten, die Kläger mit einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 12.415 DM zur Einkommensteuer 1984 zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,

die Einkommensteuer nach einem anderweitig festzusetzenden Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung mit § 13 a Abs. 4 Nr. 5 Einkommensteuergesetz neu zu berechnen.

Der Beklagte ist der Auffassung, daß eine Nutzungsänderung von Flächen innerhalb eines Betriebes dem Zu- oder Abgang von Flächen gleichgestellt werden müsse. Soweit Sondernutzungen von § 13 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 EStG nicht erfaßt würden, liege eine Gesetzeslücke vor, die durch eine Analogie zu schließen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage konnte keinen Erfolg haben.

Das FA hat zu Recht entschieden, das für 1984 keine Einkommensteuerveranlagung sondern nur ein Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen war.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 b EStG wird bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von der ein Steuerabzug vorgenommen wird, auf Antrag eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur durchgeführt, wenn die Veranlagung zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkunftsart f...

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