vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG.
  2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte grds. auf betriebliche Einrichtungen des ArbG beschränkt.
  3. Die von einem ArbN über einen längeren Zeitraum zum Zweck eines Vollzeitunterrichts aufgesuchte Bildungseinrichtung kann als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden.
  4. Wird ein Soldat auf Zeit zur Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 SVG vom militärischen Dienst freigestellt, so verwandelt sich das Dienstverhältnis in ein Ausbildungsdienstverhältnis, bei dem der Soldat seinen Arbeitslohn nicht mehr als Gegenleistung für die Zur-Verfügung-Stellung seiner Arbeitskraft erhält, sondern für die Teilnahme an der Fachausbildung. Ortgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit ist damit nur noch die zu diesem Zweck besuchte Bildungseinrichtung.
  5. Dass es sich bei der Bildungseinrichtung nicht um eine Einrichtung des ArbG handelt, ist irrelevant, weil sich andernfalls eine Ungleichbehandlung gegenüber Stpfl. ergäbe, denen Erwerbsaufwendungen durch eine Berufsausbildung außerhalb eines derartigen Dienstverhältnisses erwachsen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen VI R 42/11)

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von Reisekosten, die einem Soldaten auf Zeit im Rahmen einer Berufsförderungsmaßnahme entstanden sind.

Der Kläger war bis zum 30. Juni 2009 Soldat auf Zeit und bezog als solcher im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Durch Bescheid vom 29. November 2007 bewilligte das Kreiswehrersatzamt dem Kläger die Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Hierbei handelte es sich um die in der Zeit von Februar 2008 bis Januar 2010 in Vollzeitform durchgeführte Ausbildung an der A-Schule in B. Für die Zeit von Februar 2008 bis Juni 2009 wurde der Kläger vom militärischen Dienst freigestellt.

Bereits im Juni 2007 hatte der Kläger einen Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gestellt, der durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr von April 2008 abgelehnt wurde. Ein im Jahr 2008 gestellter Wiederholungsantrag wurde durch Bescheid des Personalamts der Bundeswehr von März 2009 abgelehnt.

Mit der am 1. April 2010 bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Fortbildungskosten i. H. v. 7.570 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Diese entfielen in Höhe von 6.452 € auf die unter Zugrundelegung eines Kostensatzes von 0,30 € je gefahrenen Kilometer ermittelten Kosten der Fahrten zwischen der Wohnung und der A-Schule und in Höhe von 918 € auf Verpflegungsmehraufwendungen wegen mindestens achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung an 153 Tagen.

Durch Einkommensteuerbescheid vom 21. Juni 2010 berücksichtigte das FA die geltend gemachten Fahrtkosten nur in Höhe des sich unter Ansatz der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Betrages von 3.226 €. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für Verpflegung lehnte es in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht um eine vorübergehende Auswärtstätigkeit gehandelt habe, weil der Kläger wegen der Beendigung seiner Dienstzeit nicht mehr an seinen früheren Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Damit sei die A-Schule zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte geworden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Juli 2010 Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme eine vorübergehende Auswärtstätigkeit dargestellt habe, weil sie von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt gewesen sei. Nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme habe er eine Tätigkeit als … aufgenommen. Folglich lägen vorweggenommene Werbungskosten vor. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. April 2008 VI R 66/04 (BFHE 221, 35, BStBl. II 2008, 825) werde eine Bildungseinrichtung auch dann nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Fortbildungsmaßnahme durchführe und die Bildungseinrichtung über einen Zeitraum von vier Jahren aufsuche. Regelmäßige Arbeitsstätten könnten nur Einrichtungen des Arbeitgebers sein.

Durch Einspruchsbescheid vom 17. Januar 2011 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine Auswärtstätigkeit im Sinne von R 9.4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2008 liege nur bei einer Berufstätigkeit vor, die der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßige...

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