Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Frage, ob jemand als land- und forstwirtschaftliche Fachkraft zu beurteilen ist, hängt von der Art der Tätigkeiten und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erworben hat. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, der von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist, selbst als Fachkraft zu qualifizieren.
  2. Ein Traktorfahrer ist regelmäßig als Fachkraft anzusehen.
  3. Das gleichmäßige Aufbringen von Gülle auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen mit einem Güllefass, die fachmännische Beseitigung eines Silos mit einem Siloblockschneider, die Anfertigung von Strohballen mittels entsprechender Maschinen, das Pflügen eines Ackers und seine anschließende Bestellung sind nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen, die eine Aushilfskraft nach kurzer Anleitung unter Aufsicht einer Fachkraft verrichten kann.
 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 3 Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2005; Aktenzeichen VI R 59/03)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anwendbarkeit des § 40 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), der eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 v.H. ermöglicht.

Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft in Form eines Einzelunternehmens.

Im Februar 2000 führte der Beklagte beim Kläger eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger die an seinen Beschäftigten K in den Jahren 1997 und 1998 ausgezahlten Löhne mit einem Steuersatz von 5 v.H. pauschal der Lohnsteuer unterworfen hatte.

K wurde 1997 vorübergehend für das Ausbringen von Gülle, die Säuberung, Einebnung und Schließung eines Siloplatzes, zum Transport von Getreide, Pressen von Stroh und anderen Ackerarbeiten, sowie zum Pflügen und anderen Bestellarbeiten eingesetzt. Der vereinbarte Stundenlohn betrug zwischen 15 und 18 DM. 1998 reinigte K für den Kläger die Güllekanäle und transportierte die Güllespalten hinaus und wieder hinein. Für seine diversen Tätigkeiten erhielt K 1997 insgesamt ... DM und 1998 ... DM als Lohn.

Der Lohnsteueraußenprüfer ging davon aus, dass bei den Arbeiten des K die Voraussetzungen des § 40 a Abs. 3 EStG nicht erfüllt seien, weil es sich um Tätigkeiten handele, die das ganze Jahr über anfielen. Die gezahlten Arbeitslöhne wurden mit einem Steuersatz von 20 v.H. nach § 40 a Abs. 2 EStG nachversteuert.

Der Kläger erkannte die Zahlungsverpflichtung für die Beträge, die sich aus der Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben, mit Erklärung vom…an. Der Beklagte hob mit Bescheid vom .. den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Der gegen den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, die in 1997 und 1998 gezahlten Arbeitslöhne an K nur mit einem Steuersatz von 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen, weiter. Er ist der Ansicht, die von K 1997 erbrachten Arbeiten würden ihn keinesfalls zu einer Fachkraft machen. Der Transport von Gülle und das Silo Fahren erforderten keine Fachausbildung. Schließlich müsse man berücksichtigen, dass auch in der Land- und Forstwirtschaft zwischenzeitlich die Technisierung Einzug gehalten habe, weshalb die Rechtsprechung, nach der ein Traktorfahrer regelmäßig als Fachkraft zu beurteilen sei, überholt sei. Die Reinigungsarbeiten im Jahr 1998 seien als saisonale einzustufen, weil der Begriff der nicht ganzjährig anfallenden Tätigkeit in § 40 a Abs. 3 Satz 2 EStG betriebsbezogen auszulegen sei. Nach den Bedürfnissen in seinem Betrieb müssten die Tätigkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr erfolgen.

Der Kläger beantragt,

die dem Bescheid vom…zugrunde liegende Lohnsteuerfestsetzung (Anerkenntnis) für 1997 und 1998 in Gestalt des Einspruchsbescheids vom…zu ändern und die Lohnsteuer für 1997 und 1998 um ... DM bzw. ... DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält eine pauschale Versteuerung der an K gezahlten Löhne unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 5 v.H. für unzulässig. Die Arbeiten, die K während des Jahres 1997 ausgeführt habe, qualifizierten ihn als landwirtschaftliche Fachkraft. Dabei könne letztlich offenbleiben, ob bereits das Führen eines Treckers allein bereits eine Fachkraft erfordere. Jedenfalls habe K bei seinen Tätigkeiten auch weitere Maschinen, so eine Güllespritze, eine Strohpresse, einen Pflug und andere Geräte bedient, was Fachkenntnisse voraussetzte. Die im Jahr 1998 angefallenen Tätigkeiten der Reinigung der Güllekanäle im Stall würden von ihrer Art nach ganzjährig anfallen, sodass bereits aus diesem Grunde eine Pauschalierung mit einem Steuersatz von 5 v.H. ausscheide.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom…bzw.…auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

E...

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