rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken ist nur zulässig, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden.
  2. Hat der Steuerpflichtige weder in Umsatzsteuervoranmeldungen noch in der Umsatzsteuererklärung die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen wurden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  3. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen; die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ist ein ebensolches gegen die Zuordnung.
  4. Gibt es keine anderweitigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
  5. Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes zu treffen.
 

Normenkette

UStG § 15

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Schauwerbegestalterin unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2002 errichtete sie als alleinige Eigentümerin ein Wohnhaus, das sie zu 25,71 % für ihr Unternehmen und zu 74,29 % zu privaten Wohnzwecken nutzte. Das Gebäude wurde in 2002 fertig gestellt.

Die Klägerin hatte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht. In ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 vom 3. Juni 2003 machte sie ebenfalls keine Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend. Der Beklagte wich von der eine Umsatzsteuerzahllast ausweisenden Umsatzsteuererklärung nicht ab, so dass diese gemäß § 168 Satz 1 AbgabenordnungAO – einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich stand.

Am 23. Dezember 2003 stellte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Juli 2003 (V R 39/99, BStBl. II, 2004, 371) den Antrag, die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 gemäß § 164 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und die mit den Herstellungskosten entrichteten Vorsteuerbeträge für das Gebäude nach § 15 UStG zum Abzug zuzulassen. Die geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt 36.863,80 € umfassten Vorsteuern aus Rechnungen der Jahre 2002 und 2003 sowie teilweise Vorsteuern aus Rechnungen, die auf den Ehemann der Klägerin ausgestellt waren.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2002 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Leistungsbezüge zur Erstellung des Gebäudes nicht dem unternehmerischen Bereich zugeordnet habe. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der Vorsteuerabzug zu. Im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Umsatzsteuererklärung 2002 seien die Urteile des EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke noch nicht bekannt gewesen. Ferner sei die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung materiell-rechtlich nicht bestandskräftig und habe daher im vollen Umfang geändert werden können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

weitere Vorsteuern in Höhe von 36.863,80 € zum Abzug zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ein Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, da die Klägerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs keine Zuordnungsentscheidung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 12. Mai 2005 (Az. 16 K 537/04) entschieden, dass ein vollständiger Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Grundstücken gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur zulässig ist, wenn die Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes dem Unternehmen insgesamt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zugeordnet wurden. Diese Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug liegen nicht vor, da die Klägerin weder in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen noch in ihrer Umsatzsteuerklärung die Vorsteuern aus der Errichtung des Gebäudes geltend gemacht hatte und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie eine sofortige Zuordnungsentscheidung der Leistungsbezüge für die Erstellung des Gebäudes zum Unternehmen getroffen hätte. Der Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen.

2. Wegen der weiteren Begründung macht sich der erkennende Senat die Gründe des Bundesfinanzhofes aus dem Gerichtsbescheid des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 2005 (Az. 16 K 537/04) zu eigen, auch wenn dieser wegen Antrags auf mündliche Verhandlung gegenstandslos geworden ist. Im Ergebnis bestätigte der BFH (Az. V R 45/05) darin die Entscheidung des erkennenden Senats, wonach der beantragte Vorsteuerabzug mangels sofortiger Zuordnungsentscheidung ausgeschlossen ist, indem er im Einzelnen hierzu ausführte:

a) „1. a) nach der Rechtssprechung des EuGH un...

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