Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird ein Ferienhaus jeweils kurzfristig an ständig wechselnde Feriengäste vermietet und ist dafür eine besondere Organisation erforderlich bzw. eine Rezeption nach Art eines Hotels vorhanden und/oder werden zusätzliche hotelmäßige Sonderleistungen erbracht, denen gegenüber die reine Gebrauchsüberlassung in den Hintergrund tritt, liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
  2. Die Rspr. des BFH zur Annahme einer Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist auf gewerbliche Einkünfte nicht entsprechend anwendbar. Bei einer hotelmäßigen Vermietung eines Ferienhauses muss deshalb festgestellt werden, ob die Stpfl. mit der Absicht der Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses (Totalgewinn) gehandelt haben.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nrn. 2, 6, § 15 Abs. 1-2, § 21

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.06.2005; Aktenzeichen VIII B 67, 68/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der gewerblichen Vermietung eines Ferienhauses steuerlich zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner Arztpraxis (Gewinne 1995 rd. DM ...,1996 rd. DM…1997 rd. DM ...). Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hilfe in der Praxis des Klägers. Ferner erzielten die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Mit Vertrag vom…(Nr.…der Urkundenrolle für…des Notars…in ...) erlangten die Kläger je zur ideellen Hälfte ein Erbbaurecht an dem…qm großen Flurstück…der Flur…der Gemarkung…zum Zwecke der Errichtung eines Ferienhauses in dem als Gesamtanlage geplanten und errichteten…und einen ideellen Anteil an dem Erbbaurecht, das sich der Grundstückseigentümer an den Flurstücken…und…- auf denen die Gemeinschaftsanlagen errichtet werden sollten -, bestellt hatte. Sie verpflichteten sich, das geplante Haus bis zum…zu errichten. Die durch den Treuhänder…vertretenen Bauherren vereinbarten am…u.a., die in der Anlage…zu errichtenden Ferienhäuser hotelmäßig an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Das Gebiet ist baurechtlich als Feriengebiet ausgewiesen; eine dauerhafte Wohnungsnutzung nicht zulässig.

Es handelte sich bei den Bauvorhaben nach den Feststellungen einer für die Jahre…und…durchgeführten Außenprüfung (Ap.) um die Erweiterung der bereits bestehenden Anlage…(Ap.-Bericht des Finanzamts – FA –…vom…zur Steuernummer ..., AB.-Nr. ...). In den Jahren…und…wurden 25 Ferienhäuser errichtet. Vor Baubeginn bestand die Anlage nach den Feststellungen der Ap. aus 20 Ferienhäusern, zwei Tennishallen, einer Reitanlage, einem Restaurant, einem Café, einer Squash-Anlage und einer Kegelanlage. Die Errichtung erfolgte nach den von den Klägern eingereichten Unterlagen „im steuersparenden Bauherrenmodell”. Im Einzelnen wird auf die von den Klägern eingereichten Unterlagen der geplanten Anlage, II. Baustufe und den Prospekt „Eigentumsbildung durch hohe Steuervorteile, Ihr Ferienhaus in ...” Bezug genommen. Zur Durchführung des Bauvorhabens schlossen die Bauherren mit dem Treuhänder verschiedene Verträge, u.a. einen Baubetreuungsvertrag, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag und einen Mietgarantie- und Mietvermittlungsvertrag.

Die Kläger errichteten das Ferienhaus im Jahr…(Herstellungskosten des Gebäudes DM ...). Sie nahmen ein über eine Lebensversicherung finanziertes Darlehen in Höhe von DM…bei der ...-Bank (im Folgenden:…-Bank) auf. Lt. Schreiben der ...-Bank vom…lief die Zinsfestschreibung zunächst am…aus; die Bank bot eine Fortführung des Darlehens (Zinsfestschreibung 4 oder 5 Jahre) an. Die Kläger führten das Darlehen in unveränderter Höhe fort. Der Kontoauszug der Bank (im Folgenden: ...-Bank) vom…weist den Darlehensbetrag per…mit DM…aus.

Mit Angebot vom…(Urkundenrolle Nr.…des Notars…in ...) und Annahme vom…(Urkundenrolle Nr.…des Notars…in ...) veräußerten die Kläger das Erbbaurecht bzw. die Erbbaurechtsanteile für DM .... Der Vertrag wurde von der Immobilien-/Hausverwaltungsfirma …vermittelt.

Die Ferienhäuser wurden von einer Verwaltungsgesellschaft u.a. über Reiseveranstalter im Namen und für Rechnung der Bauherren hotelmäßig an laufend wechselnde Mieter vermietet. Eine ständig besetzte Rezeption wie bei einem Hotel war vorhanden. Die Ferienhäuser waren zur Führung eines Haushalts voll eingerichtet. Den Mietern standen weitere Leistungen (so aus der Nutzung der Gemeinschafts- (Sport-) Anlagen, Frühstücksservice, Wäscheservice, Angebote für Kreativkurse und Kinderbetreuung, Fahrrad- und Schlittenverleih) zur Verfügung. Eine Eigennutzung durch die Bauherren war (zunächst) nicht vorgesehen. Entsprechend diesen Feststellungen wurde auch das Ferienhaus der Kläger – auch in den Streitjahren – genutzt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge