vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise als Werbungskosten abzugsfähig

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Telefonkosten eines Soldaten auf Dienstreise mit über einwöchiger Abwesenheit sind als WK abzugsfähig.
  2. Die Rspr. des BFH zu Telefonkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist unabhängig davon anzuwenden, ob die berufliche Abwesenheit steuerlich als doppelte Haushaltsführung oder Fahrtätigkeit bzw. als Dienstreise zu bewerten ist.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.07.2012; Aktenzeichen VI R 50/10)

 

Tatbestand

Streitig ist (noch), ob Telefonkosten des Klägers während seines Einsatzes auf See als Werbungskosten abzuziehen sind.

Der Kläger ist Soldat bei der Marine. Im Streitjahr war er auf der Fregatte … eingesetzt. Hierfür machte er in seiner Einkommensteuererklärung (neben weiteren, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden Aufwendungen) Verpflegungsmehraufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen in Höhe von € 1…,… als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom … erkannte das Finanzamt (FA) diese Aufwendungen nicht an. Mehraufwendungen für Verpflegung während der Tätigkeit an Bord eines Schiffes seien nicht zu berücksichtigen, da sie durch eine steuerfrei gezahlte Aufwandsentschädigung abgegolten seien.

Die übrigen geltend gemachten Aufwendungen zog das FA als Werbungskosten ab; diese beinhalten € 250,-- für Telefonkosten (15 Telefonate an 15 Wochenenden von … und … aus). Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung darüber verständigt, dass während der Tätigkeit des Klägers auf See im Streitjahr tatsächlich € 250,-- an Kosten für Telefonate mit Angehörigen wie geltend gemacht entstanden sind.

Im Einspruchsverfahren stritten die Beteiligten um die Berücksichtigung der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen. Mit Bescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück; auf den Einspruchsbescheid wird Bezug genommen.

Auch im Klageverfahren stritten die Beteiligten zunächst um die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen. Nachdem sich die Verwaltungsauffassung bezüglich deren Abzugsfähigkeit geändert hatte, erließ das FA am … einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Darin erkannte es die Verpflegungsmehraufwendungen (nach Berichtigung eines Rechenfehlers: mit € 1….,..) als Werbungskosten an, kürzte diesen Betrag jedoch um die zuvor anerkannten Telefonkosten in Höhe von € 250,--. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2005 (VI R 12/04, BStBl. II 2006, 267, BFHE 212, 64) und 19. Dezember 2005 (VI R 30/05, BStBl. II 2006, 378, BFHE 212, 218) unterhalte der Kläger als Soldat auf einem zur See fahrenden Schiff bei seinen Einsätzen auf See keine doppelte Haushaltsführung, sondern führe eine Fahrtätigkeit aus. Der BFH begründe dies damit, dass das Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers verstanden würden. Die von dem Kläger begehrte und bisher nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. März 1988, VI R 90/84, BStBl. II 1988, 988, BFHE 153, 526) erfolgte Berücksichtigung von Telefonkosten anstelle von Familienheimfahrten für ein fünfzehnminütiges Gespräch pro Woche als Werbungskosten sei eine spezielle Regelung zur doppelten Haushaltsführung, da insoweit bereits aufgrund der doppelten Haushaltsführung von einer beruflichen Veranlassung dieser Aufwendungen auszugehen sei. Sie sei bei einer Fahrtätigkeit nicht anwendbar. Die Telefonkosten seien privat veranlasst.

Hierzu macht der Kläger geltend, er habe während der von ihm durchgeführten Dienstreisen auf See keine Zwischenheimfahrten durchführen können. Stattdessen habe er regelmäßig mit seiner Familie und Freundin telefoniert. Die hierdurch entstandenen Kosten seien auch während des Zeitraumes einer Dienstreise steuerlich abzugsfähig. Aus den Entscheidungen des BFH zur Abzugsfähigkeit von Telefonkosten anstelle von Familienheimfahrten lasse entnehmen, dass diese Rechtsprechung auch für Dienstreisen anwendbar sei. Dies treffe insbesondere bei Auslandseinsätzen von Soldaten zu. Aufgrund der Gefährdung und der weiten Entfernung sei ein regelmäßiger Kontakt zur Familie erforderlich. Da der Auslandseinsatz beruflich veranlasst sei, seien die telefonischen Kontaktaufnahmen zur Familie ebenfalls beruflich veranlasst. Eine andere Sichtweise sei nicht folgerichtig. Anlässlich einer Dienstreise seien sämtliche Zwischenheimfahrten nach Reisekostengrundsätzen steuerlich berücksichtigungsfähig. Es gelte somit ein erweiterter Werbungskostenabzug. Dagegen könnten bei der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten nur eingeschränkt (wöchentlich eine Familienheimfahrt mit gesetzlichen Kilometersätzen) abgezogen werden.

Der Kläger beantragt,

weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 250 Euro zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Bekla...

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