rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reugeld für Fall des Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag keine sonstigen Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung eines „Reugeldes”, die für den Fall eines Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag vertraglich vereinbart war, stellt keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. Weder führt sie zu Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG noch zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart. Zwar hat das Reugeld Entschädigungscharakter. Entschädigungen sind aber nur dann steuerbar, wenn das Rechtsgeschäft, auf das sie sich beziehen und für dessen Nichtzustandekommen sie geleistet werden, selbst unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG fallen würde.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2006; Aktenzeichen IX R 32/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob ein in Zusammenhang mit dem Rücktritt von einem Grundstückskauf gezahltes „Reugeld” nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist oder ein nicht steuerbares veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft darstellt.

Die Kläger waren zu je ½ Miteigentümer zweier Grundstücke in den neuen Bundesländern, die sie teils im Erbwege, teils durch Schenkung von ihren Eltern übertragen erhalten haben. Den Eltern gehörten die Grundstücke bereits vor Ende des Zweiten Weltkriegs. Die Flächen wurden bis zum 20. Dezember 1991 an eine LPG bzw. deren Rechtsnachfolgerin verpachtet.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1991 veräußerten die Kläger die beiden Grundstücke an R für 4.054.359,- DM. Dieser Kaufpreis war nach dem Vertrag zur Hälfte binnen 15 Tagen ab Vertragsschluss auf einem Notaranderkonto einzuzahlen, die andere Hälfte des Kaufpreises sollte fällig werden, sobald gewisse Bedingungen erfüllt waren. Für die Zeit vom Tage der Beurkundung des Kaufvertrages an bis zur Fälligkeit des gesamten Kaufpreises war der noch nicht fällige Kaufpreisteil nach dem Vertrag mit 0,1 % zu verzinsen.

In Ziffer IX. des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Rücktrittsrecht des Käufers”:

„Der Käufer behält sich das Recht vor, von diesem Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn a) nicht bis zum 31.12.1992 das Vertragsobjekt durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen ist.

Die Gemeinde P hat mit Schreiben vom 18.12.1991, welches den Vertragsbeteiligten bekannt ist, bestätigt, dass sich das Vertragsobjekt im Gewerbepark der Kommune P befindet”

In Ziffer IV des Vertrages wird bestimmt:

„Dafür, dass der Verkäufer bis zu einem evtl. von dem Käufer erklärten Rücktritt keine Möglichkeit der anderweitigen Veräußerung des Kaufgegenstandes hat, verpflichtet sich der Käufer für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts, einen Betrag von 10 % des Kaufpreises gleich DM 405.435,90 DM zu zahlen. Sowohl die auf dem Anderkonto anfallenden dem Verkäufer gebührenden Zinsen wie auch die monatlichen Zahlungen (0,1 % des restlichen, nicht auf dem Anderkonto befindlichen Kaufpreisteiles) sind auf diesen Betrag anzurechnen.”

Nachdem die Grundstücksflächen nicht bis Jahresende 1992 als Gewerbegebiet ausgewiesen worden waren, trat R Anfang 1993 vom Kaufvertrag zurück.

Im Rahmen einer Abrechnung nach dem Rücktritt einigten sich die Kläger und R auf folgende anzurechnende Beträge:

Den Klägern verbleibender Betrag:

405.435,00 DM

./. Zinsen vom Notaranderkonto:

71.406,10 DM

./. Zahlungen von 0,1 % auf zweite Kaufpreisrate:

16.217,44 DM

./. Vereinnahmte Zinsen nach Auszahlung vom Anderkonto:

147.477,32 DM

Restbetrag:

170.334,14 DM

Die Kläger erklärten zunächst selbst in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1992 das im Zusammenhang mit der Ausübung des Rücktrittsrechts vereinnahmte Entgelt von 405.435,- DM als Einkünfte gem. § 22 EStG, von dem sie lediglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 18.119,98 DM als Werbungskosten in Abzug brachten. Die Höhe dieser Einkünfte betrug danach (405.435,- DM ./. 18.120,- DM =) 387.315,- DM.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Feststellungsbescheid vom 18. Februar 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, wobei er das erklärte Entgelt als Entschädigung i.S.d. § 24 EStG bei den sonstigen Einkünften ansetzte. Nach einer geringfügigen Herabsetzung der Einkünfte aufgrund nachgereichter Belege über weitere Werbungskosten mit Bescheid vom 6. Oktober 1994 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid mit Datum vom 8. Dezember 1994 erneut gem. § 164 Abs. 2 AO. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Entgelt um Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handele und nicht um eine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung. Von diesem Betrag zog er jedoch die angerechneten Zinsen von 147.477,- DM ab, so dass die Höhe der Einkünfte 237.467,- DM betrug.

Ein Feststellungsbescheid für 1993 erging - unter Ansatz weiterer, für dieses Verfahren nicht erheblicher Vermietungseinkünfte - am 30. Januar 1995 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Kläger haben gegen den Feststellungsbescheid 1992 Einspruch eingelegt und, nac...

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