rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt der Aufgabe eines (ruhenden) Gewerbebetriebs. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheids vom 21. Juli 1997 wird die Einkommensteuer auf 3.228.291 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 92 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 8 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Betrieb bereits 1980 oder ein verpachteter Gewerbebetrieb zum 30. Juni 1993 aufgegeben wurde.

Die Kläger sind die an der Erbengemeinschaft nach dem am 16. Oktober 1993 verstorbenen W H beteiligten Kinder des Erblassers sowie dessen Ehefrau. Im Eigentum des Erblassers, der zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz ansässig war, befand sich u.a. ein an der Bundesstraße in J gelegenes Grundstück mit aufstehenden Gebäuden. Der Erblasser unterhielt in diesen Gebäuden betrieb bis 1980 einen Gewerbebetrieb. Der Erblasser führte seit 1968 die Geschäfte dieses Betriebes nicht mehr selbst, sondern er ließ sich vertreten anfangs durch Herrn A H und später (ab 1978) durch seinen Sohn, den Kläger D H. Der Gewerbebetrieb umfaßte einen C + C (cash and carry)-Großhandel mit Lebensmitteln und sog. nonfood-Artikeln sowie einen Zustellgroßhandel mit Schwerpunkt Lebensmittel. Daneben wurden Wohn- und Küchenmöbel an Gewerbetreibende veräußert, die diese im wesentlichen für ihren eigenen Bedarf erwarben. Infolge der veränderten Konkurrenzsituation im Großhandelsbereich erwies sich die entgeltliche Überlassung an eine SB-Warenhauskette als wesentlich rentabler, als der Betrieb des Groß- und Zustellgroßhandels in bisheriger Form. Am 30. Januar 1980 schloß deshalb der Erblasser mit der N AG einen Vertrag. Darin heißt es u.a.:

„Präambel

Der Vermieter betreibt u.a. als funktional und organisatorisch selbständigen Betrieb im Rahmen seines Unternehmens einen Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln und nonfood-Artikeln in J, an der Bundesstraße .

Die Mieterin betreibt ebenfalls den Handel mit Lebensmitteln und nonfood-Artikeln.

Vermieter überträgt und Mieter übernimmt den Betrieb und pachtetbetrieblich genutztes Anlagevermögen nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen …Mieterin ist verpflichtet, den Betrieb stets in einem derartigen Zustand zu erhalten, daß auf dem gemieteten Grundstück das Betreiben eines Einzelhandelsunternehmens für Lebensmittel und nonfood-Artikel möglich und zulässig ist…

Mietgegenstand

1. Vermietet wird das an der Bundesstraße in J belegene, in der Anlage 1 zu diesem Vertrag rot umrandete und mit (1) und (2) bezeichnete Betriebsgrundstück mit allen seinen Bestandteilen und allem Zubehör und das von der I i.L., M gemietete Grundstück einschließlich Halle.

Die Mieterin räumt dem jeweiligen Betreiber der Tankstelle ein Zu- und Abfahrtsrecht für den Tankstellenverkehr sowie dem jeweiligen Nutzer des mit (4) bezeichneten Grundstücks ein Überwegungsrecht ein. In beiden Fällen darf es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Geschäftsverkehrs der Mieterin kommen.

2. Gegenstand des Mietvertrages ist auch das gesamte in der Anlage 2 zu diesem Vertrag bezeichnete Inventar…”

Der Erblasser verkaufte bis zum 31. März 1980 sämtliche Waren. Das Unternehmen N baute drei Monate lang um; die Kosten des Umbaus betrugen etwa 5 Mio. DM. Die N betrieb sodann einen Einzelhandel in der Betriebsform eines SB-Warenhauses. Der Erblasser erklärte für 1980 sowie für die Folgejahre die Mietzinsen aus der Überlassung der Betriebsimmobilie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (verpachteter bzw. ruhender Gewerbebetrieb an der B). Er ermittelte den Gewinn durch Bestandsvergleich. Bei einer im Jahre 1984 durchgeführten Außenprüfung, die die Jahre 1978 bis 1982 betraf, wurde diese Handhabung vom beklagten Finanzamt (FA) nicht beanstandet. Daneben befand sich auf dem Grundstück eine Tankstelle. Diese Tankstelle, die zuvor vom Erblasser selbst betrieben worden war, wurde bereits mit Tankstellenmietvertrag aus dem Juni 1968 nebst den Nachträgen 1 und 2 an die R Mineralöl GmbH vermietet. Am 19. Januar 1990 wurde die Tankstelle an Herrn K R vermietet. Die Tankstelle hatte der Erblasser seit 1967 seinem Betriebsvermögen des Groß- und Einzelhandelsbetriebes zugeordnet. Die Einkünfte daraus wurden im Rahmen der nach § 4 Abs. 1 EStG durchgeführten Gewinnermittlung des selbstbewirtschafteten bzw. später des verpachteten Betriebes erfaßt.

Mit Schreiben vom 8. Juli 1993 erklärte der Erblasser, er habe die ihm gehörenden in J an der B gelegenen Grundstücke, die verpachtet seien, seit 1980 steuerrechtlich als ruhender Gewerbebetrieb behandelt. Diesen ruhenden Gewerbebetrieb habe er mit Wirkung vom 30. Juni 1993 aufgegeben. Er behalte sich allerdings die Prüfung vor, ob die steuerliche Behandlung in der...

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