rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonder-AfA nach § 82f EStDV bei insolvenzbedingter Auswechslung des Herstellers oder Verkäufers nach dem 24.4.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 82f Abs. 5 EStDV enthält keine Regelung für den Fall der Auswechselung der am Kauf- oder Bauvertrag beteiligten Parteien nach dem gesetzlichen Stichtag.
  2. Ein Wechsel auf der Seite des Verkäufers oder Herstellers ist unschädlich, wenn der neue Vertragspartner das im Bau befindliche Schiffsbauwerk (z. B. im Rahmen eines Konkurses oder einer Betriebsveräußerung) übernimmt und zu Ende führt.
  3. Die lediglich insolvenzbedingte Auswechselung des Auftragnehmers, die auf die übrigen vertraglichen Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem ursprünglichen Bauvertrag keinen Einfluss hat, ist unschädlich, wenn sich der Auftraggeber vom ursprünglichen Bauvertrag nicht lösen kann, weil der Insolvenzverwalter die Vertragserfüllung gewählt hat.
 

Normenkette

EStDV § 82f

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin eine Sonderabschreibung nach § 82f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit weit über 100 Kommanditisten. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG). Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Indienststellung und der Betrieb eines Handelsschiffes. Sie schloss mit der Werft A GmbH (nachfolgend: A-Werft) am 10.11.1995 einen Schiffsbauvertrag ab. Das vereinbarte Entgelt betrug 19.980.000 DM. Die A-Werft stellte am 27.5.1997 beim Amtsgericht S einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, dem am 1.9.1997 entsprochen wurde. Der gerichtlich eingesetzte Verwalter der A-Werft (nachfolgend: Verwalter), die Klägerin und die B KG Schiffswerft GmbH & Co. KG (nachfolgend: B-Werft) schlossen am 25.9.1997 eine „Abtretungs- und Übertragungsvereinbarung” zum oben genannten Schiffsbauvertrag. Darin übertrug der Verwalter mit Zustimmung der Klägerin den – unveränderten – Schiffsbauvertrag auf die B-Werft. Das sogenannte Kasko – der schwimmfähige Schiffskörper – war zu diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt. Der Schiffsbau wurde von der B-Werft vollendet. Die Klägerin hat im Streitjahr 1997 insgesamt 16.628.993 DM Anzahlungen und Teilherstellungskosten für das Schiff aufgewendet. Das Schiff wurde im April 1998 in Fahrt gesetzt. Es ist in einem inländischen Schiffsregister eingetragen.

Mit Bescheid vom 31.3.1999 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1997 wurden die Einkünfte der Klägerin aus dem Gewerbebetrieb, wie erklärt, auf minus 7.381.094,10 DM festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung wurde der Bescheid nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändert. In dem berichtigten Feststellungsbescheid vom 31.8.2000 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nach Streichung der bisher gewährten Sonderabschreibung nach § 82f EStDV, auf minus 733.435,76 DM festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Hiergegen hat die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten die vorliegende Sprungklage erhoben.

Die Klägerin nimmt Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV in Höhe von 40% der Anschaffungskosten für das Schiff in Anspruch. Ferner begehrte sie zunächst die von einzelnen Kommanditisten im Zusammenhang mit dem Erwerb ihrer Kommanditanteile gezahlten Aufgeldbeträge in Höhe von 329.750,00 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 29.1.2006 hat die Klägerin auf die sofortige Absetzbarkeit der Aufgelder verzichtet und beantragt insoweit nur noch eine entsprechende Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 82f EStDV.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gewinnfeststellungsbescheid 1997 vom 31.8.2000 zu ändern und den Verlust der Klägerin bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV in Höhe von 6.525.844,74 DM und 131.900,00 DM entsprechend zu erhöhen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweigert den Abzug der Sonderabschreibung unter Hinweis auf § 82f Abs. 5 EStDV, wonach die Sonderabschreibung nur gewährt werden kann, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem 25.4.1996 abgeschlossen worden ist. Die B-Werft sei erst am 25.9.1997 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag in den Vertrag eingetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die erwähnten Verträge, die Gerichtsakten des Aussetzungsverfahrens und des vorliegenden Klageverfahrens, sowie auf die Feststellungsakte, die Bilanzakte und die Betriebsprüfungsakte des Beklagten für das Streitjahr Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht die begehrte Sonderabschreibung nach § 82f EStDV in der beantragten Höhe zu.

Nach § 82f Abs. 1 EStDV können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, bei Handelsschiffen, die in einem inländischen Schiffsregister eingetr...

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