vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerkarussell

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG steuerfrei. Ob es sich um eine Lieferung im Inland oder um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, ist u.a. vom Ort der Lieferung abhängig.
  2. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
  3. Ist der Abnehmer eine existierende Firma in Griechenland, ist es im AdV-Verfahren nicht schädlich, wenn der Auftrag über die Lieferung der Mobiltelefone seitens der griechischen Firma nicht vom Geschäftsführer dieses Unternehmens erteilt wurde. Denn als Nachweis, für die griechische Firma handeln zu können, reicht es aus, dass Auftragserteilung und Abwicklung einschl. Abnahme und Bezahlung der Mobiltelefone durch die griechische Firma erfolgte und es hierbei um ein existierendes Unternehmen handelte.
  4. Sowohl bei Lieferung der Ware im Verfahren „Shipment on Hold” wie auch gegen Vorkasse liegen Versendungslieferungen i.S. des § 3 Abs. 6 UStG, d.h. steuerbare Inlandslieferungen vor.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 3c, 3e, 3f, 4 Nr. 1b, § 6a; UStDV § 17a

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin betreibt europaweit den Handel mit Telekommunikationsgeräten. Im Jahr 2001 betrugen die steuerpflichtigen Umsätze…DM und die steuerfreien Lieferungen…DM. In den Streitjahren bestanden Geschäftsbeziehungen u.a. zu dem griechischen Unternehmen D-Limited (D-Ltd.) und dem niederländischen Unternehmen CC (CC). In 2001 lieferte die Antragstellerin Mobiltelefone für ... DM an die D-Ltd. Im Januar 2002 lieferte sie Mobiltelefone an die D-Ltd. für ... € und an die CC für ... €. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den Lieferungen umsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt.

Die D-Ltd. war ein in Griechenland ansässiges Unternehmen. Nach Auskunft der griechischen Steuerbehörden war AA aus Ägypten Vertreter der D-Ltd. Gegenüber dem griechischen Finanzamt gab er als Anschrift…bei Athen ..., an. Die Hausnummer .. soll es dort nicht geben. Die D-Ltd. wurde von den griechischen Behörden als „missing trader” bezeichnet und soll durch Beteiligung an Scheingeschäften mit gefälschten Unterlagen hohe Mehrwertsteuererstattungen von griechischen Finanzämtern erhalten haben. Die D-Ltd. verfügte über Firmengebäude, die im April 2002 verlassen gewesen sein sollen.

Die Geschäftsanbahnung zwischen der Antragstellerin und der D-Ltd. erfolgte über einen Dritten durch Weiterleitung einer Mail an einen Exportmitarbeiter der Antragstellerin. Danach erfolgten die Geschäftsabwicklungen auf Seiten der D-Ltd. durch PP. Nach den Feststellungen der griechischen Steuerbehörden trat dieser in Griechenland als Direktor verschiedener Unternehmen auf, die an einem Mehrwertsteuerbetrug im Bereich Mobiltelefone beteiligt waren. Eine Legitimation für die D-Ltd. handeln zu dürfen, legte PP gegenüber der Antragstellerin nicht vor und wurde von dieser auch nicht verlangt.

Die D-Ltd. bestellte insgesamt 11-mal Waren bei der Antragstellerin. Die Bestellungen der D-Ltd. wurden schriftlich im Namen der D-Ltd. bestätigt. Für ihren Schriftverkehr benutzte sie einen neutralen Bogen, in dem der Absender eingetragen und der Firmenstempel ohne Angabe einer Telefon- oder Faxnummer hineinfotokopiert bzw. -gestempelt oder auf sonstige Weise eingebracht worden war. Die Auftragsbestätigungen und der weitere Schriftverkehr gingen ohne Angabe eines Absenders und einer absendenden Faxnummer bei der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin wickelte den ersten Auftrag mit PP unter einer Faxnummer ab, die der im Debitorenstamm der Antragstellerin verzeichneten Faxnummer entsprach, bei weiteren Lieferungen aber nicht mehr benutzt wurde. Bei der im Debitorenstamm aufgezeichneten Telefonnummer handelte es sich um eine Handynummer von PP, die während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit benutzt wurde. Eine ab Juli genutzte Faxnummer wurde im Debitorenstamm der Antragstellerin nicht aufgezeichnet.

Die Antragstellerin hatte am 13.06., 10.07., 27.08.2001 sowie am 29.01. und 04.06.2002 Bestätigungen nach § 18 e UStG beim Bundesamt für Finanzen hinsichtlich der D-Ltd. eingeholt. Das Bundesamt für Finanzen bestätigte jeweils qualifiziert die Gültigkeit der griechischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Richtigkeit des angegebenen Namens, des Ortes, der Postleitzahl sowie der Straße des griechischen Geschäftssitzes. Im Juni 2001 wurde ein Auftrag der D-Ltd. gegen Vorkasse durch die Firma DS-GmbH per Luftfracht nach Griechenland verbracht. In den Monaten Juli - September 2001 erfolgten weitere Lieferungen an die D-Ltd., die jeweils im Verfahren „shipment on hold” abgewickelt wurden. Die Rechnung...

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