Kapitalerträge unterliegen in den Fällen des § 43 EStG regelmäßig einem Kapitalertragsteuerabzug. Durch eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann der zum Steuerabzug Verpflichtete in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Steuereinbehalt absehen und die Kapitalerträge "brutto" an den Gläubiger auszahlen.
Die NV-Bescheinigung muss beim Finanzamt beantragt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere § 44a EStG.
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