Auf dem Antragsvordruck[1] sind für natürliche Personen und nicht steuerbefreite Körperschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, Angaben zur Höhe der voraussichtlichen Einkünfte zu machen. Im Nachhinein kann die Finanzverwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Angabe der tatsächlichen Einkünfte verlangen und den Steuerpflichtigen ­z.  B. zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

 
Hinweis

Meldepflicht

Kapitalerträge, die aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person vom Steuerabzug freigestellt worden sind oder bei denen bereits gezahlte Kapitalertragsteuer erstattet wurde, müssen vom Abzugsverpflichteten ans Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.[2] Damit kann eine mögliche Steuerpflicht unter Einbeziehung dieser Kapitalerträge seitens der Finanzverwaltung kontrolliert werden.

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