Für Personengesellschaften kann grundsätzlich keine NV-Bescheinigung ausgestellt werden.

Diese Kapitalertragsteuer kann regelmäßig nur über eine Einkommen-/Körperschaftsteuerveranlagung der Gesellschafter angerechnet werden.

Somit ist selbst dann ein Steuerabzug vorzunehmen, wenn an der Gesellschaft Personen beteiligt sind, für die eine NV-Bescheinigung nach den o.  g. Grundsätzen ausgestellt wurde.

Allerdings kann eine Gesamthandsgemeinschaft für ihre Mitglieder i. S. d. § 44a Abs. 7 oder Abs. 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen.[1]

In Fällen, in denen es nicht zu einer solchen Erstattung kommt, lässt die Finanzverwaltung für diesen Personenkreis eine Erstattung der Kapitalertragsteuer aus Billigkeitsgründen zu.[2]

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