Nach § 44a Abs. 5 EStG ist die Kapitalertragsteuer bei betrieblichen Kapitalerträgen nicht einzubehalten, wenn die Kapitalertragsteuer bei dem Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommen- oder Körperschaftsteuer (dauernde Überbesteuerung). Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger der Kapitalerträge zuständigen Finanzamts nachzuweisen.

 
Hinweis

Vermeidung von Überbesteuerung

Mit dieser Regelung wird eine zeitweilige Überbesteuerung bei solchen Unternehmen vermieden, die große Wertpapierbestände besitzen, aufgrund der Art ihrer Geschäfte aber auf Dauer weniger Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu zahlen haben, als ihnen in Gestalt der Kapitalertragsteuer von den Kapital- und Wertpapiererträgen einbehalten wird.

Bei Kreditinstituten ohne eigenes Depotgeschäft und kommunalen Verkehrs- und Versorgungsunternehmen darf aufgrund BFH-Rechtsprechung diese Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Steuerabzug ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer. § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß.[1]

Demgegenüber ist die Ausstellung einer Bescheinigung bei Holdinggesellschaften zulässig, wenn ihre Einkünfte ganz wesentlich durch steuerfreie Beteiligungseinkünfte[2] geprägt werden. Geringe steuerpflichtige Gewinne aus anderer Tätigkeit, z.  B. Zinseinnahmen, stehen der Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG nicht entgegen.[3]

Die Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG ermöglicht die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute für Zinsen, in- und ausländische Dividenden, Stillhalter- und Termingeschäfte und Veräußerungsgewinne.

Eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG ist nicht für Personengesellschaften auszustellen. Allerdings hält es das FG Münster für ausreichend, wenn diese auf die Namen der mittelbar über eine Personengesellschaft am Gläubiger der Kapitalerträge Beteiligten ausgestellt ist.[4]

 
Hinweis

Dauerüberzahlerbescheinigung

Bei der Bescheinigung i.  S.  d. § 44a Abs. 5 EStG handelt es sich nicht um eine "echte Nichtveranlagungsbescheinigung", sondern um eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung. Die hier genannten Personen werden natürlich zur Körperschaftsteuer veranlagt.

 
Wichtig

Keine Abstandnahme vom Steuerabzug für Dividenden aus inländischen sammelverwahrten Aktien

Bis Mitte 2021 konnte aufgrund der Dauerüberzahlerbescheinigung auch vom Steuerabzug auf Inlandsdividenden Abstand genommen werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür[5] wurde mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz[6] aufgehoben. Die Entlastung vom Steuerabzug kann damit künftig nur noch im Rahmen der Veranlagung erreicht werden.

[3] OFD Münster, Verfügung v. 20.10.2011, S 2400-44-St 22-31.
[6] BGBl 2020 I S. 1259.

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