Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die/der Antragsstellende ihre/seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. bis zum 31. Dezember 2021 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal 2021) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe Plus an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die/der Antragstellende ihre/seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Oktober 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. ab dem 1. Januar 2022 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal), jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe Plus dauerhaft einstellt.

Hat die/der Antragstellende für das dritte und das vierte Quartal 2021 die Neustarthilfe Plus beantragt und stellt sie oder er ihre oder seine Geschäftstätigkeit im vierten Quartal ein oder beantragt das Regelinsolvenzverfahren im vierten Quartal, so ist aufgrund dieser Geschäftsaufgabe, bzw. Insolvenz nur der Vorschuss für das vierte Quartal zurückzuzahlen. Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

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