Da der Gesamtförderzeitraum um drei Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, wird es für das vierte Quartal 2021 einen eigenen Antrag geben. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale einen Antrag stellen wollen oder für beide Quartale zwei Anträge einreichen.

Im Einzelnen bedeutet dies: Antragstellende, die bereits für das dritte Quartal Neustarthilfe Plus beantragt haben, können die Verlängerung für das vierte Quartal mit einem separaten Antrag beantragen. Dabei müssen nicht alle Daten erneut eingegeben werden, sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind.

Allgemein gilt: Wenn Sie als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können Sie die Neustarthilfe Plus entweder mit einem Direktantrag oder mit einem Antrag über prüfende Dritte beantragen.

Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird Ihr von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollten Sie noch kein derartiges Zertifikat besitzen, können Sie dieses über das ELSTER-Portal beantragen. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe Plus in der Regel innerhalb weniger Tage.

Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität Ihrer Angaben und beraten Sie bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch eine/n prüfende/n Dritte/n werden bezuschusst (siehe 4.3).

Wenn Sie die Neustarthilfe Plus für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft beantragen wollen, müssen Sie den Antrag über eine/n prüfende/n Dritte/n stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft nicht möglich.

Bitte beachten Sie zudem (siehe auch Ziffern 2.1 und 2.2):

  • Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe Plus als natürliche Person stellen oder gestellt haben, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständige/r angeben, ist es nicht möglich, dass Sie nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe Plus geltend machen.
  • Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe Plus die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  • Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in Sie sind, bzw. die Genossenschaft, deren Mitglied Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen und umgekehrt.

    Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Wenn Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft halten, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaft weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen.

  • Ein Antrag und die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III Plus schließen grundsätzlich einen Antrag und die Inanspruchnahme von Neustarthilfe Plus aus und umgekehrt.

    Ausnahme (siehe Ziffer 5.1): Hat eine Kapitalgesellschaft, an der Sie als natürliche Person weniger als 25 Prozent der Geschäftsanteile halten, bereits Überbrückungshilfe III Plus beantragt oder in Anspruch genommen, können sowohl Sie als natürliche Person als auch die Kapitalgesellschaften weiterhin einen Antrag auf Neustarthilfe Plus stellen.

  • Wenn Sie Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind, können Sie nicht in beiden Anträgen auf Neustarthilfe Plus berücksichtigt werden. Sie können nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft berücksichtigt werden.
  • Wahlrecht: Den Antragstellenden wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe Plus und der Überbrückungshilfe III Plus eingeräumt. Sie können somit von der Neustarthilfe Plus zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Tz. 7.

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