Die Antragstellung erfolgt im ersten Antragsschritt direkt durch den Soloselbstständigen, seit Mitte März ist auch eine Antragstellung über prüfende Dritte möglich. Eine Antragstellung ist seit dem 16.2.2021 und bis zum 31.10.2021 einmalig möglich. Der Direktantrag ist elektronisch über das gleiche Portal wie bei November- und Dezemberhilfedirektanträgen von Soloselbstständigen zu stellen oder eben seit Mitte März über einen prüfenden Dritten. Im Falle eines Direktantrags durch den Soloselbständigen erfolgt die Anmeldung und Identifizierung des Antragstellers mittels ELSTER-Zertifikat, ggf. muss dies durch den Antragsteller noch beantragt werden. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Es besteht eine Verpflichtung zur Endabrechnung über das Online-Tool bis spätestens 31.3.2022.

Wer als natürliche Person freiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen möchte, kann entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat genutzt. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe i. d. R. innerhalb weniger Tage. Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität der gemachten Angaben und beraten bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch einen prüfenden Dritten werden bezuschusst. Wer die Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft beantragen möchte, muss den Antrag zwingend über einen prüfenden Dritten stellen. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich.

Wurde der Antrag als natürliche Person gestellt, ist es nicht möglich, zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften geltend zu machen. Falls für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht angegeben werden, sind ggf. im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben. Wurde der Antrag als natürliche Person gestellt, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer diese ist, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, deren einziger Aktionär die natürliche Person ist.

Wenn ein Antragsteller Mitglied einer Genossenschaft und gleichzeitig Gesellschafter/in einer Kapitalgesellschaft ist, kann er nur entweder im Antrag der Kapitalgesellschaft oder im Antrag der Genossenschaft, aber nicht in beiden Anträgen berücksichtigt werden.

Die Anträge auf die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume einmalig bis zum 31.3.2022 gestellt werden.

Nach Ablauf des Förderzeitraums der Neustarthilfe Plus ist der Empfänger verpflichtet, bis spätestens 30.6.2022 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, das derzeit noch entwickelt wird und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden wird, ggf. mithilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

 
Hinweis

Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III ist nun programmtechnisch umgesetzt und detailliert in den FAQ geregelt.

Seit der Aktualisierung der FAQ zur Neustarthilfe am 27.8.2021) wird das seit längerem angekündigte, nachträgliche Wahlrecht der Antragsteller zwischen der Neustarthilfe und der Überbrückungshilfe III genauer ausgeführt (vgl. FAQ zur Neustarthilfe, Tz. 7). Antragsteller können nunmehr nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt.

 
Praxis-Tipp

Unterstützung durch den prüfenden Dritten bei Antragstellung – seit Mitte März 2021 ist eine Antragstellung auch durch prüfende Dritte möglich!

Eine häufig gestellte Frage: Darf die Neustarthilfe auch vom Steuerberater etc. gestellt werden, wenn der Soloselbstständige das nicht kann oder will?

Ja! lautet seit Mitte März 2021 die Antwort. In vielen Fällen – insbesondere wenn der Soloselbständige noch kein Elster-Zertifikat beantragt hat oder erhebliche Unterstützung bei der Antragstellung beantragt hat oder erhebliche Unterstützung bei der Antragstellung benötigt, wird es ohnehin deutlich effektiver sein, den Antrag direkt über das Portal des prüfenden Dritten zu stellen.

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