FinMin Hamburg, 18.1.2017, S 2171 b - 2012/001 - 52

Mit BMF-Schreiben vom 2.9.2016 (BStBl 2016 I S. 995) werden die von der Verwaltung festgeschriebenen Grundsätze zur Teilwertabschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, zur voraussichtlich dauernden Wertminderung und zum Wertaufholungsgebot aktualisiert. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige BMF-Schreiben vom 16.7.2014 (BStBl 2014 I S. 1162).

Das neue BMF-Schreiben berücksichtigt die zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zu weiteren Anwendungsfragen einschließlich redaktioneller Folgeanpassungen und wurde zum besseren Verständnis der Systematik teilweise neu gegliedert. So werden z.B. die Regelungen zu börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens (unter Tz. II.5) von den Regelungen zu festverzinslichen Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts verbriefen (Tz. II.6) und zu den Anteilen an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden (Tz. II.7) durch jeweils eigene Abschnitte klarer voneinander abgegrenzt.

Auf folgende Neu-Regelungen im BMF-Schreiben (mit Hinweis auf die Rn.) wird hingewiesen:

  • Bei den bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretenden Kursänderungen handelt es sich um wertbeeinflussende (wertbegründende) Umstände, die bei der Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nun gleichermaßen für börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens (Rn. 19) wie für börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen (Rn. 22).
  • Die für börsennotierte Aktien entwickelte sog. Bagatellgrenze von 5v.H. wird auf alle börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens angewendet (Rn. 17). Danach ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung dann auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5v.H. der Notierung bei Erwerb überschreitet.

    Die Bagatellgrenze gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung i.H.d. Nominalwerts der Forderung verbriefen (Rn. 22).

  • In Fällen der Wertaufholung nach einer Teilwertabschreibung kommt die Bagatellgrenze von 5v.H. nicht zur Anwendung. Die Wertaufholung hat auf den aktuellen Börsenkurs am Bilanzstichtag, maximal auf die Anschaffungskosten, zu erfolgen (Rn. 17 und 27).
  • Soweit die Bagatellgrenze bisher für Teilwertabschreibungen bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens nicht anzuwenden war, sieht das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung vor, dass die Bagatellgrenze spätestens für die erste auf einen Bilanzstichtag nach dem 23.9.2016 (Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 2.9.2016 im BStBl) aufzustellende Bilanz gilt (Rn. 40).
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge