8.2.1 Nachforschungen zum wirtschaftlich Berechtigten

Verpflichtete i. S. d. § 2 GwG sind zusätzlich dazu angehalten, ihre Geschäftspartner und Kunden zu überprüfen. Das GwG erlegt ihnen bislang allgemeine und verstärkte Sorgfaltspflichten auf (§§ 10 bis 15 GwG).

Im Wesentlichen sollen der Vertragspartner/Kunde

  • bei Begründung einer Geschäftsbeziehung,
  • bei Veränderungen in der laufenden Geschäftsbeziehung,
  • bei bestimmten Transaktionen,
  • sonstigen Verdachtsmomenten oder
  • Zweifeln daran, dass die Angaben zur Identität des Vertragspartners oder dessen wirtschaftlich Berechtigten korrekt sind

so weit wie möglich überprüft und Hintergrundinformationen erfasst werden. Der konkrete Umfang der Maßnahmen soll dabei dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen. Bei nicht-natürlichen Personen ist grundsätzlich immer in Erfahrung zu bringen, wie die Eigentums- und Kontrollstruktur aufgebaut ist. Hier kann das Transparenzregister u. a. Hilfe leisten.

8.2.2 Abgleich mit dem Transparenzregister zur Überprüfung der Identität reicht

Es reicht aus, wenn der Verpflichtete Einsicht in das Transparenzregister nimmt und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dort abgleicht (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GwG). So jedenfalls der Grundsatz.

Lediglich bei Abweichungen von den Angaben im Transparenzregister oder wenn es gar keine Eintragung zum wirtschaftlich Berechtigten gibt oder bei sonst aufkommenden Zweifeln bzgl. der Identität, Stellung oder Richtigkeit der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sowie in Fällen mit erhöhtem Risiko sind darüber hinausgehende risikoangemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Identifizierungspflicht erforderlich.

 
Achtung

Der Abgleich mit dem Transparenzregister reicht nur bei der Überprüfung der bekannten Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten. Geht es im vorhergehenden Schritt noch um die Identifizierung, genügt die Erhebung der Angaben aus dem Transparenzregister nicht. Vielmehr müssen die Angaben beim Vertragspartner oder ggf. für diesen auftretenden Personen erhoben werden, und zwar mindestens Vor- und Nachname, wenn dies angesichts des Risikos angemessen ist. Geburtsdatum, -ort und Anschrift dürfen erfragt werden (§ 11 Abs. 5 GwG).

 
Hinweis

Die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG gelten bei der Übertragung von Kryptowerten ab 1.000 EUR Gegenwert auch außerhalb einer Geschäftsbeziehung (§ 10 Abs. 3 Nr. 2c GwG).

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