Mit einer einmaligen Meldung ist es nicht getan. Die Melde- bzw. Überprüfungspflichten sind fortlaufend und bestehen unaufgefordert.

Bei nachfolgenden Veränderungen muss jeweils unverzüglich Mitteilung gemacht werden:

  1. ihre Bezeichnung hat sich geändert,
  2. sie ist verschmolzen worden,
  3. sie ist aufgelöst worden oder
  4. ihre Rechtsform wurde geändert (§ 20 Abs. 2 GwG).
 
Praxis-Tipp

Implementierung einer Überwachungs- und Meldestruktur

Bei der Pflicht, die Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und weiterzugeben, handelt es sich um Compliance-Pflichten. Um eine Haftung der Leitungsorgane zu vermeiden, ist es sinnvoll, ein effektives internes Überwachungs- und Meldewesen einzurichten. Dieses sollte sicherstellen, dass mitteilungspflichtige Angaben, die in die Unternehmenssphäre gelangen, als solche identifiziert werden und dass die Prüfung im Hinblick auf die wirtschaftlich Berechtigten regelmäßig aktualisiert und dokumentiert wird.

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