Für die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten in Gesellschaften, die an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind, galt zunächst eine Ausnahme. Börsennotierte Unternehmen waren aus § 3 Abs. 2 GwG ausgeklammert mit der Konsequenz, dass die wirtschaftlich Berechtigten nur nach der allgemeinen Regelung des Abs. 1 zu ermitteln sind, d. h. es musste herausgefunden werden, ob die Gesellschaft im Eigentum oder der Kontrolle einer natürlichen Person steht.

§ 3 Abs. 2 gilt aktuell auch für börsennotierte Gesellschaften. Es sind also die gleichen Strategien für die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten anzuwenden wie bei anderen mitteilungspflichtigen Gesellschaften auch, also zunächst die Suche nach dem tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten, danach als Auffangalternative der fiktiv wirtschaftlich Berechtigte.

Hiermit soll mehr Rechtssicherheit erreicht werden, denn die zahlenmäßig fixierten Grenzen (> 25 %) und das Auffangnetz des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG) vereinfachen die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten.[1]

[1] Gesetzesbegründung BReg. E-TraFinG Gw, Drucksache 133/21, zu Nr. 5 b), S. 40.

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