BMF, 05.07.2000, IV A 5 - S 2118 b - 111/00

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402, wurde § 2 b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei Anwendung des § 2 b EStG von folgenden Grundsätzen auszugehen:

 

1. Allgemeines

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§ 2 b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.

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a) Die Anwendung des § 2 b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen ( BFH vom 12.12.1995, VIII R 59/92, BStBl 1996 II S. 219; BMF-Schreiben vom 23.7.1992, BStBl 1992 I S. 434 und vom 4.11.1998, BStBl 1998 I S. 1444).

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b) Für die Anwendung des § 2 b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.

c) Prüfungsreihenfolge

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aa) Nichtaufgriffsgrenze

Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i.S.d. § 2 b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des gezeichneten Kapitals sind solche Beträge nicht zu berücksichtigen, die erst aufgrund einer späteren Entscheidung zu erbringen sind. Vom gezeichneten Kapital sind solche Beträge abzuziehen, die auf der Ebene der Gesellschafter modellhaft fremdfinanziert werden.

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Zu den kumulierten Verlusten gehören auch die modellhaft vorgesehenen Sonderwerbungskosten und Sonderbetriebsausgaben. Als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen sind von dem in RdNr. 4 bezeichneten Kapital abzuziehen, soweit sie die aus dem normalen Geschäftsbetrieb planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse übersteigen.

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bb) Vorliegen einer modellhaften Gestaltung

§ 2 b EStG erfasst nach seinem Sinn und Zweck nur modellhafte Gestaltungen (vgl. RdNrn. 17 ff.). Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „ähnliche Modelle„. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft ist für sich genommen nicht als „Modell„ anzusehen. Erst wenn besondere Umstände hinzutreten, kann von einer modellhaften Gestaltung ausgegangen werden. Liegt eine modellhafte Gestaltung nicht vor, so ist kein Fall des § 2 b EStG gegeben.

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cc) Prüfung, ob ein steuerlicher Vorteil im Vordergrund steht

§ 2 b EStG setzt voraus, dass bei Erwerb oder Begründung der Einkunftsquelle die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht (vgl. RdNrn. 14 ff.). Ob dies der Fall ist, ist in erster Linie anhand des ersten und zweiten Regelbeispiels (RdNrn. 28 ff. und RdNrn. 42 f.) zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Regelbeispiele nicht gegeben, ist in Fällen, in denen dennoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht, eine Überprüfung unmittelbar anhand des Grundtatbestands vorzunehmen.

 

2. Grundtatbestand § 2 b Satz 1 EStG)

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§ 2 b EStG beschränkt nur den Ausgleich negativer Einkünfte auf Grund von modellhaft gestalteten Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder Beteiligungen an ähnlichen Modellen, bei deren Erwerb oder Begründung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht.

a) Gesellschaften oder Gemeinschaften

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Unter dem Begriff der Gesellschaften oder Gemeinschaften i.S.d. § 2 b EStG sind alle modellhaften Gestaltungen zu verstehen, bei denen mehrere Personen in gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlicher Verbundenheit tätig werden.

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§ 2 b EStG gilt grundsätzlich für alle Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften im Sinne der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen (BFH vom 12.12.1995, BStBl 1996 II S. 219; BMF-Schreiben vom 13.7.1992, BStBl 1992 I S. 404, RdNr. 44), bei denen die Vermutung, dass sie bei ihrer Gründung keine Einkünfteerzielungsabsicht haben, widerlegt ist. Darüber hinaus können aber auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Gemeinschaften als Verlustzuweisungsmodell i.S.d. § 2 b EStG anzusehen sein.

b) Ähnliche Modelle

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§ 2 b EStG erfasst auch alle modellhaften Anlage- bzw. Investitionstätigkeiten einzelner Steuerpflichtiger (= ähnliche Modelle) außerhalb einer Gesellschaft oder Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass mehrere Steuerpflichtige im Hinblick auf die Einkünfteerzielung im weitesten Sinn gemeinsam tätig werden, also eine einer Gesellschaft oder Gemeinschaft ähnliche Verbundenheit besteht.

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