Nebentätigkeiten, die Belange der GmbH betreffen, dürfen in der Regel nur mit Zustimmung der GmbH ausgeübt werden. Das können z. B. sein:

  • die Ausübung eines Amtes in einer Partei oder einem Berufsverband
  • eine exponierte Tätigkeit in einem Verein mit Auswirkungen auf die Geschäfte der GmbH
  • Vortragstätigkeit oder eine beratende Tätigkeit auf dem Gebiet der GmbH

Dazu kann vereinbart werden, dass die Zustimmung der GmbH vor Aufnahme der Nebentätigkeit und schriftlich erfolgen muss. Der Geschäftsführer kann sich vertraglich gegen eine "Bevormundung" durch die GmbH absichern, indem er vereinbart, dass die GmbH die Zustimmung zu Nebentätigkeiten nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Auch sollte der Geschäftsführer bei Amtsantritt bereits bestehende Nebentätigkeiten bzw. Ämter sogleich anzeigen und sich genehmigen lassen.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung Zustimmung Nebentätigkeit

"Jede Aufnahme einer Nebentätigkeit oder einer tätigen Beteiligung an einem Unternehmen oder eine Mitgliedschaft in Organen fremder Gesellschaften oder ein Ehrenamt in einem Verband oder Verein, die die Interessen der GmbH betrifft, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Beschluss der Gesellschafter. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt."

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