Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden steuerlich gemeinnützigen Einrichtung bis zur Höhe von 720 EUR im Jahr steuerfrei. Die Finanzverwaltung hat sich in einem umfangreichen Schreiben zu der Vorschrift geäußert.[1] Mit dem Freibetrag wird pauschal der Aufwand, der den nebenberuflich tätigen Personen durch ihre Beschäftigung entsteht, abgegolten. Es sollen vor allem ehrenamtliche Engagements für Vereine und karitative Organisationen steuerlich gefördert werden. Vereine und Verbände können danach den im Nebenberuf engagierten Mitgliedern oder Vereinshelfern, z. B. Vereinsvorstand, Kassierer, Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart, Aufsichtspersonal oder Schiedsrichter im Amateurbereich eine steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigung bis 720 EUR im Jahr pauschal auszahlen. Nicht steuerbefreit sind z. B. die Tätigkeit der Amateusportler und Tätigkeiten im nicht steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der gemeinnützigen Körperschaft.[2]

Einzelheiten zum Freibetrag

Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Dieser wird auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.[3]

 
Hinweis

Freibetrag bei Ehegatten

Die Steuerbefreiung ist auch bei Ehegatten oder Lebenspartnern stets personenbezogen vorzunehmen. Auch bei der Zusammenveranlagung kann der Freibetrag demnach von jedem Ehegatten oder Lebenspartner bis zur Höhe der Einnahmen, höchstens 720 EUR, die er für eine eigene begünstigte Tätigkeit erhält, in Anspruch genommen werden. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils des Freibetrags eines Ehegatten oder Lebenspartners auf höhere Einnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners aus der begünstigten nebenberuflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.[4]

Der Freibetrag verlangt keine bestimmten Tätigkeiten, sondern wird für jede nebenberufliche Tätigkeit "im Dienst oder Auftrag" z.  B. einer gemeinnützigen Einrichtung, gewährt. Die Steuerbefreiung ist jedoch nach § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.

 
Praxis-Tipp

Geltendmachung mehrerer Freibeträge

Ausgeschlossen ist allerdings nur die doppelte Inanspruchnahme des Freibetrags für Tätigkeiten, die z. B. zugleich unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. Zulässig ist jedoch, die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 26 EStG und nach § 3 Nr. 26a EStG nebeneinander auszunutzen, wenn und soweit nicht dieselbe Tätigkeit abgegolten wird.[5]

 
Praxis-Beispiel

Freibeträge können für verschiedenartige Tätigkeiten nebeneinander berücksichtigt werden

A ist Vorsitzender eines Sportvereins und erhält nach der Vereinssatzung[6] eine pauschale Vergütung i. H. v. 720 EUR. Darüber hinaus ist er als Übungsleiter in dem Verein tätig. Er erhält hierfür einen Betrag i. H. v. 2.400 EUR. Die Einnahmen sind insgesamt nach § 3 Nr. 26a EStG und § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Nebenberufliche Tätigkeit

Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist allerdings eine "nebenberufliche" Tätigkeit. Wer bereits als Teilzeit- oder Vollzeitkraft beim Verein angestellt ist, kann diese zusätzliche Ehrenamtspauschale als Freibetrag nicht beanspruchen. "Nebenberuflich" ist eine Tätigkeit, wenn sie vom zeitlichen Umfang her nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.[7]

Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten Arbeitnehmer – ebenso wie bei der Übungsleiterpauschale[8] – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR, soweit dieser nicht schon bei einer anderen nichtselbstständigen Haupttätigkeit verbraucht ist.[9]

 
Praxis-Beispiel

Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich im Dienst der Stadt als Tierpfleger bei deren als gemeinnützig anerkanntem Tierheim. Dafür erhält er insgesamt 1.200 EUR im Jahr. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR[10] und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen Einnahmen (200 EUR) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 EUR.

Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug

Wenn die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der Freibetrag von 720 EUR, sind die gesamten Aufwendungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen gem. § 3 Nr. 26a Satz 3 EStG die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen...

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