Der Einnahmen-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 EUR im Jahr wird nur gewährt, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Art der Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Begünstigt i. d. S. sind nur Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung, Kunst oder Pflege.
- Zeitumfang der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ⅓ einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht.
- Arbeit- oder Auftraggeber: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erfolgen.
- Zweck der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
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