Sind Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige wegen dienstlicher Obliegenheiten oder einer rechtmäßigen Abwesenheit vorübergehend in nichtstrafrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen verhindert, so dürfen ihnen hieraus Nachteile nicht entstehen.
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