Sofern bei Inkrafttreten des Ergänzungsabkommens ein in der Bundesrepublik Deutschland errichtetes internationales militärisches Hauptquartier mit einem Hauptquartier der Streitkräfte des Entsendestaates gemeinsam räumlich untergebracht ist, kann — das Einverständnis des Streitkräfte des Entsendestaats vorausgesetzt — das internationale militärische Hauptquartier die Fernmeldeeinrichtungen der Streitkräfte unter den für diese geltenden Bedingungen mitbenutzen.

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