Kommentar

Mit dem SEStEG wurde die Besteuerung von Einbringungen neu geregelt. Ein Einbringungsgewinn wird rückwirkend besteuert, wenn innerhalb von sieben Jahren ein steuerschädliches Ereignis eintritt.

Steuerschädlich ist es, wenn im Fall eine Sacheinlage unter gemeinem Wert der Einbringende die erhaltenden Anteile (im Fall eines Anteilstausches die übernehmende Gesellschaft) die eingebrachten Anteile veräußert oder ein einer Anteilsveräußerung gleichgestellter Vorgang eintritt, § 22 Abs. 1 S. 6 oder Abs.2 S. 6 UmwStG n.F.

Um eine Besteuerung in steuerschädlichen Fällen sicherzustellen, hat der Einbringende während der Sperrfrist künftig jährlich zum 31.05. nachzuweisen, wem die Anteile zuzurechnen sind.

Das Schreiben regelt die Details der Nachweispflicht.

Zuständig ist stets das Finanzamt des Einbringenden.

Die Art des Nachweises hängt vom Sachverhalt ab:

  • Handelt es sich um eine Sacheinlage, so hat der Einbringende eine schriftliche Erklärung abzugeben, wem die Anteile zuzurechen sind. Sind sie ihm selbst zuzurechnen, muss er eine Bestätigung der übernehmenden Gesellschaft über seine Gesellschafterstellung vorlegen. Ansonsten hat er einen Nachweis zu führen, an wen und auf welche Weise die Anteile übertragen wurden.
  • Handelt es sich um einen Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Anteilen und die Gesellschafterstellung zu bestätigen. Zum Nachweis der Gesellschafterstellung genügt die Vorlage der Steuerbilanz, oder ein Auszug aus dem Aktienregister, der Gesellschafterliste oder der Mitgliederliste.

Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert. Wird der Nachweis erst verspätet erbracht, können die Angaben noch berücksichtigt werden, wenn die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 04.09.2007 - IV B 2 S 1909/07/0001

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