OFD Berlin, 03.02.1998, St 414 - S 1301 - Öst - 1/92

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob sich die Regelung zur Nachversteuerung nach § 2 a Abs. 3 EStG bei Verlusten aus österreichischen Betriebsstätten in der Regelung des § 2 a Abs. 3 EStG erschöpft und sich nicht auf § 2 AIG übertragen läßt.

Gegenstand des Runddrucks vom 1.10.1996 (OFD Berlin vom 1.10.1996, St 525 - S 1301 - Öst - 1/92) war die Frage, ob bei Betriebsstätten in Österreich eine Nachversteuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG unterbleiben kann, weil der Verlustabzug für Steuerausländer in Österreich nach geltendem österreichischem Ertragsteuerrecht eingeschränkt ist. Danach kommt ein Verlustabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nur insoweit zum Tragen, als Verluste aus österreichischen Betriebsstätten im Verlustentstehungsjahr und in den sieben Folgejahren zu einem negativen Welteinkommen führen. Die Einschränkung des Verlustabzugs für Steuerausländer in Österreich wurde nicht als ausreichend für ein Absehen von der Nachversteuerung nach § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG angesehen, da das Rechtsinstitut des Verlustabzugs als solches auch für beschränkt Steuerpflichtige in Österreich besteht. Nach § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG entfällt eine Nachversteuerung nur dann, „wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausländischen Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann”.

Der Grundgedanke des zu § 2 a Abs. 3 Satz 4 EStG ergangenen Runddrucks gilt auch bei § 2 Abs. 1 Satz 4 AIG. Derselbe Gesetzeswortlaut und derselbe Sinn und Zweck beider Normen sprechen für eine inhaltlich parallele Anwendung der Nachversteuerungsnormen. Im Einzelfall ist danach die Nachversteuerung nach § 2 AIG in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtslage in Österreich zu prüfen.

Die in Österreich geltende Regelung über den Abzug von Betriebsstättenverlusten bei dort beschränkt Steuerpflichtigen wurde erstmals ab 1.1.1989 gesetzlich eingeführt.

Von einer Nachversteuerung nach § 2 AIG ist daher für Verluste bis einschließlich 1988 abzusehen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige den gesetzlich geforderten Nachweis erbringt. Auf diesen Nachweis sollte nicht verzichtet werden, da in der Vergangenheit verschiedentlich festgestellt wurde, daß im Inland ansässige Personen in Österreich auf Antrag – bezogen auf ihre österreichischen Betriebsstätteneinkünfte – als unbeschränkt steuerpflichtige Personen besteuert wurden und damit in den Genuß des Verlustabzugs kamen.

Für Verluste ab dem Jahr 1989 kann demgegenüber allgemein von einer Nachversteuerung nach § 2 AIG nicht abgesehen werden.

 

Normenkette

EStG § 2 a Abs. 3

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