BMF, 19.04.1999, IV C 4 - S 2221 - 132/99

Bei nachträglichen Vertragsänderungen zu o.a. Lebensversicherungen ist grundsätzlich vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrages und nur hinsichtlich der Änderung von einem neuen Vertrag auszugehen.

In den von Ihnen genannten Beispielen ergeben sich hieraus folgende steuerliche Auswirkungen.

 

Fall 1: Beitragserhöhung nach Ablauf von 12 Jahren

Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach einer zurückgelegten Laufzeit von 20 Jahren eine Erhöhung des Beitrages vereinbart. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend, die Laufzeit bleibt unverändert.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Die auf die Erhöhung des Vertrages entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da die Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt.

 

Fall 2: Beitragserhöhung vor Ablauf von 12 Jahren

Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach 10 Jahren der Beitrag und dementsprechend die Versicherungssumme angehoben. Die Laufzeit bleibt unverändert.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Die auf die Erhöhung des Vertrages entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind ebenfalls steuerlich begünstigt, da auch hier die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt.

 

Fall 3: Verlängerung der Vertragslaufzeit

Bei einem über 18 Jahre abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wird nach 10 Jahren die Laufzeit um zwei Jahre auf insgesamt 20 Jahre verlängert. Die Versicherungssumme wird entsprechend erhöht, die monatlichen Beiträge bleiben gleich.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt. Die Verlängerung um zwei Jahre und, die hierauf entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da die Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt.

Ich beabsichtige, zu diesem gesamten Problemkreis ein zusammenfassendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b cc

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