Leitsatz

Eine Gesellschaft ist kreditunwürdig, wenn sie nicht über ausreichend Sicherheiten verfügt, um erforderliche Kredite zu besichern und deswegen die Gesellschafter aus ihrem Vermögen Sicherheiten bestellen müssen. In diesem Fall gelten Aufwendungen der Gesellschafter aus einer Inanspruchnahme für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund übernommener Bürgschaften als Anschaffungskosten für ihre Beteiligung.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer Bauträger-GmbH. Im Rahmen einer Kreditvergabe hat er sich gegenüber der Bank als unbeschränkt selbstschuldnerischer Bürge erklärt. Nachdem die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde, wurde der Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Er begehrte die daraus resultierenden Zahlungen bei der Ermittlung der Höhe seines Auflösungsverlustes zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Aufwendungen aus der Bürgschaft ab. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte dem Kläger und gab seiner Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts war die Bürgschaft als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren, da es sich um eine sogenannte Krisenbürgschaft handelte. Eine Krisenbürgschaft liegt vor, wenn eine Gesellschaft kreditunwürdig ist - die Gesellschaft also unter Nutzung eigener Vermögenswerte als Kreditsicherheiten nicht in der Lage ist, einen Kredit zu marktüblichen Konditionen zu erlangen. Dabei kann aber nicht allein aufgrund der Forderung einer Bank, eine Bürgschaftsübernahme des Gesellschafters zu erhalten, auf eine Krisenbürgschaft geschlossen werden, wenn das Bürgschaftserfordernis lediglich auf einer bankenmäßigen Routine basiert. Vielmehr ist hierbei von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Im Streitfall verfügte die GmbH nach Ansicht des Gerichts nicht über ausreichend Sicherheiten, um ohne die Bürgschaft einen Kredit zu erhalten. Daher sei die Inanspruchnahme aus der Krisenbürgschaft im Rahmen des Auflösungsverlustes einkünftemindernd zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können für Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten für ihre Beteiligung sein, wenn die Bürgschaft als eigenkapitalersetzend anzusehen ist. Neben der im Streitfall einschlägigen Krisenbürgschaft, gilt dies auch für krisenbestimmte Bürgschaften. Dies sind Bürgschaften, die für den Fall einer Krise bestimmt sind. Darüber hinaus gilt eine Bürgschaft als eigenkapitalersetzend, wenn sie im Rahmen eines Finanzplanes übernommen wird (Finanzplanbürgschaft).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012, 13 K 180/11 E

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