Leitsatz

Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft führen beim leistenden Gesellschafter anteilig in Höhe seiner Beteiligung zu nachträglichen Anschaffungskosten, sofern für den disquotalen Gesellschafterbeitrag keine wirtschaftlichen Gründe ausschlaggebend sind.

 

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, veräußerten Beteiligungen an einer GmbH, an der sie selbst beteiligt waren. Nach den Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung waren diese Veräußerungen unter den tatsächlichen Werten erfolgt. Die Gründe hierfür lagen im Gesellschaftsverhältnis. Eine Gegenleistung, insbesondere durch Erhalt neuer Stammeinlagen, erhielt das Ehepaar nicht. Neben den beiden waren auch deren zwei Töchter an der GmbH beteiligt. Somit konnten die Gesellschafter die verdeckten Einlagen gem. § 17 EStG nicht vollumfänglich, sondern nur entsprechend ihrer Beteiligungsquote geltend machen.

 

Entscheidung

Disquotale verdeckte Einlagen beim leistenden Gesellschafter führen anteilig in Höhe seiner Beteiligung und im Übrigen als Drittaufwand bei seinen an der Gesellschaft mitbeteiligten nahen Angehörigen zu nachträglichen Anschaffungskosten, sofern keine wirtschaftlichen Gründe für den disquotalen Gesellschafterbeitrag ausschlaggebend sind. Im vorliegenden Fall waren eigene wirtschaftliche oder betriebliche Interessen der Kläger, eine die jeweilige GmbH-Beteiligung übersteigende Gesellschaftereinlage zu leisten, nicht ersichtlich. Daher sei bei wirtschaftlicher Betrachtung davon auszugehen, dass die Kläger die verdeckten Einlagen, soweit diese ihre Beteiligung an der GmbH überschritten haben, zunächst den nahen Angehörigen entsprechend deren quotaler Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zugewendet haben. Diese wiederum hätten die Einlagen anschließend in die Gesellschaft eingelegt. Daher sei die verdeckte Einlage den Klägern auch nur anteilig entsprechend ihrer Beteiligung zuzurechnen, entschieden die Richter.

 

Hinweis

Häufig leisten Gesellschafter Einlagen nicht im Verhältnis ihrer Kapitalbeteiligung. In Fällen, bei denen an der Kapitalgesellschaft aber auch nahe Angehörige beteiligt sind, wird von einer disquotalen Einlage gesprochen. Die erbschaft- und schenkungssteuerliche Beurteilung disquotaler Gesellschaftereinlagen, die maßgeblich auf die zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen abstellt, hat für die ertragsteuerliche Beurteilung jedoch keine Bedeutung (BFH, Urteil v. 9.11.2010, IX R 24/09, BFHE S. 231, 557, BStBl 2011 II S. 799).

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.07.2012, 5 K 200/10

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