Der Gesellschafter kann sich bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung befreien, indem er der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil innerhalb eines Monats zur freien Verfügung stellt (sog. Abandon). Die Gesellschaft hat den zur Verfügung gestellten Geschäftsanteil innerhalb eines Monats im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Der nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibende Überschuss steht dem Gesellschafter zu.

 
Hinweis

Einzug des Geschäftsanteils

Besteht beschränkte Nachschusspflicht und der Gesellschafter zahlt die dann noch ausstehende Einlage nicht ein, greifen die Rechtsfolgen des § 34 GmbHG. Danach kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil einziehen.

Nachträglich kann die Nachschusspflicht nur mit Zustimmung aller Gesellschafter vereinbart werden. Es sei denn, die Nachschusspflicht betrifft nur Gesellschafter, die einem Nachschuss zustimmen. Nachschüsse sind grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile zu erbringen. Andere Vereinbarungen sind möglich. Die Gesellschafter beschließen die Einforderung der Nachschüsse mit einfacher oder einer anderen im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit. Die Geschäftsführer fordern die Einzahlung des Nachschusses mit eingeschriebenem Brief an. Mit dem Zugang der Zahlungsaufforderung tritt Fälligkeit ein. Die Gesellschafter haben den Nachschuss innerhalb eines Monats zu leisten.

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